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Profi Care wieder „sehr gut“ bei Finanztest

  • Profi Care Absicherung auf höchstem Niveau
    Eine frühzeitige Absicherung bringt Vorteile bezogen auf die Beitragshöhe, Risikoprüfung und natürlich einem wichtigen Versicherungsschutz. Gerade für die Zielgruppe „junge Leute“ bietet die HanseMerkur mit Profi Care professionellen Versicherungsschutz mit top Qualität. Finanztest urteilt
    „SEHR GUT“!

Die HanseMerkur bietet Ihren Kunden eine leistungsstarke private Berufsunfähigkeitsversicherung an. Ob als selbständige Versicherung oder als Zusatzversicherung in Kombination mit Risiko Care, Vario Care, Basis Care oder bAV Care haben Sie und Ihre Kunden bei dem Thema Absicherung der Arbeitskraft einen sicheren und kompetenten Partner an Ihrer Seite.

Profi Care, unser Berufsunfähigkeitsprodukt, das regelmäßig Bestbewertungen erzielt. Ob es sich um den am besten bewertesten Antrag von Stiftung Warentest handelt oder um die Bedingungen, die Franke und Bornberg ausgezeichnet hat. Und das Beste: die Absicherung bei der HanseMerkur muss nicht teuer sein. Durch eine individuelle Berufsgruppeneinteilung oder die neue Einsteigeroption finden wir für jeden Ihrer Kunden eine Lösung.

Einsteigeroptionen junge Kunden

  • Volle Leistung zum halben Beitrag in den ersten 5 Jahren
    Volle Top-Leistung zum halben Preis: Kunden bis 35 Jahren – abhängig von Laufzeit und Beruf – können die ausgezeichnete Einsteigeroption der HanseMerkur wählen. D.h. von Anfang an den vollen Schutz von Profi Care, aber zur Hälfte des Beitrags. Erst nach 5 Jahren wird der volle Beitrag fällig. Dabei müssen keinerlei Fristen oder komplizierte Umtauschoptionen beachtet werden. Ein echtes Highlight, das Sie Ihren Kunden anbieten können.

Berufsunfähigkeitsversicherung mit guten Argumenten

  • Keine „abstrakte“ Verweisung
    Selbstverständlich verzichten wir auf die abstrakte Verweisung. D.h. es kann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit auf keinen anderen Beruf als auf den zu dem Zeitpunkt ausgeübten Beruf verwiesen werden.
  • Entscheidend ist der aktuell ausgeübte Beruf
    Einen eventuellen Wechsel des Berufs muss Ihr Kunde uns noch nicht einmal anzeigen. Versichert ist immer die aktuelle berufliche Tätigkeit. Ohne Beitragserhöhungen und Fristen.
  • Überschüsse
    Ihr Kunde kann wählen, ob er die erwirtschafteten Überschüsse zur Beitragsverrechnung nutzen möchte oder ob die Überschüsse in einen Sofortbonus investiert werden. Damit wird die Berufsunfähigkeitsrente in Relation der geltenden Überschussbeteiligung erhöht.
  • Leistungsdynamik
    Ihre Kunden möchten dass sich ihre Renten im Leistungsfall auch garantiert steigern? Kein Problem. Einfach die Leistungsdynamik mit einschließen.
  • Infektionsklausel
    Ärzte und Studenten der Medizin profitieren von der Infektionsklausel, wenn ein vollständiges Tätigkeitsverbot von mind. 6 Monaten von der entsprechenden staatlichen Behörde vorliegt. Dann erfolgt die vereinbarte Versicherungsleistung.
  • Keine Ratenzahlungszuschläge
    Ihr Kunde entrichtet die Beiträge unterjährig, möchte dafür aber keine Ratenzahlungszuschläge zahlen? Ganz einfach, wir verzichten darauf.
  • Soforthilfe, Wiedereingliederungshilfe und weltweiter Versicherungsschutz
    Ob eine Soforthilfe oder eine Wiedereingliederungshilfe gewünscht wird, ob Ihr Kunde weltweiten Versicherungsschutz hat oder wir auf eine Arztanordnungsklausel verzichten. All das sind zusätzliche Leistungen, die für uns selbstverständlich sind. Schließlich möchten wir, dass Sie und Ihre Kunden uns vertrauen und ein gutes Gefühl haben. Sprechen Sie uns gerne auf weitere Vorteile und Highlights an.
  • Beitragsbefreiung – leicht gemacht
    Und noch ein hilfreicher Hinweis: Wünscht Ihr Kunde – nur“ eine Beitragsbefreiung, müssen bis 1.200,- – Jahresbeitrag nur 2 kurze Fragen zum Gesundheitszustand beantwortet werden.
  • Umfangreichste Nachversicherungsgarantie
    Optimale Berücksichtigung von Lebensphasen durch eine der umfangreichsten Nachversicherungsgarantien am Markt. In den ersten 4 Jahren, nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, auch ereignisunabhängig möglich.

Beispiel Nachversicherungsgarantie:

Einstieg mit 25 Jahren

 

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Selbstständige  Berufsunfähigkeitsversicherung

Umfang der Versicherung §1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung berufsunfähig (Erläuterung in §2), so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:   Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht;  Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus gezahlt;  Auf Wunsch Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung bei erster Rentenzahlung (siehe Absatz 3 Soforthilfe);  Zahlung einer Kapitalleistung bei Leistungseinstellung (siehe Absatz 4 Wiedereingliederungshilfe).   Wurde für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine fallende Rentenanwartschaft vereinbart, reduziert sich die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente während der Versicherungsdauer monatlich in gleichbleibenden Beträgen bis zur vereinbarten Mindestrente. Der Beitrag für die Versicherung bleibt jedoch konstant. Die vereinbarte Rentenhöhe können Sie Ihren Angebotsunterlagen und Ihrem Versicherungsschein entnehmen.   Im Leistungsfall (Berufsunfähigkeit gemäß §2) wird eine Rente gezahlt, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls gilt bzw. erreicht ist. Diese Rente bleibt dann bis zum Ende unserer Leistungsdauer konstant. Für zukünftige weitere Leistungsfälle läuft die Reduzierung der Rente jedoch weiter. Für den weiteren Leistungsfall bemisst sich die Rentenhöhe dann also an der zum Zeitpunkt des neuen Leistungsfalls erreichten Rentenhöhe.  Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen Leistungen erhalten Sie Leistungen aus der Überschussbeteiligung.   Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Einen Berufswechsel – auch in einen risikoreicheren Beruf – müssen Sie uns nicht anzeigen.  Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Leistungsfall. Dazu stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung, insbesondere bei Fragen  zur Beantragung von Leistungen,  zum Verfahren der Leistungsprüfung,  zu den beizubringenden Unterlagen und Nachweisen sowie  zur Beschreibung der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. (2) Mit schriftlicher Beantragung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht zinslos gestundet. Liegen die Voraussetzungen zur Leistung nicht vor, sind die gestundeten Beiträge nachzuentrichten. Dabei besteht die Möglichkeit, die nachzuentrichtenden Beiträge über einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten monatlich in gleichen Raten zu zahlen. (3) Nach der erstmaligen unbefristeten Anerkennung unserer Leistungspflicht auf eine Berufsunfähigkeitsrente, können Sie sich eine Soforthilfe in Höhe von bis zu sechs Monatsrenten (Rente, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls gilt bzw. erreicht ist) auszahlen lassen. Der Antrag auf die Soforthilfe muss uns innerhalb eines Monats nach dem Leistungsanerkenntnis zugegangen sein. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen,

entnehmen wir den gewünschten Betrag aus der Deckungsrückstellung, die wir für die Zahlung der versicherten Rente gebildet haben. Durch Inanspruchnahme der Soforthilfe reduzieren sich die künftigen Rentenzahlungen versicherungsmathematisch entsprechend der Höhe der Auszahlung.   (4) Bestand ein unbefristeter Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente und endet dieser Anspruch unter den Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens gemäß §9 dieser Bedingungen, weil unsere Leistungen wegen  Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder  Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit, die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht,  wegfallen, so leisten wir als Einmalzahlung eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens 10.000 EUR. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die versicherte Person mindestens drei Jahre berufsunfähig war und die vertraglich vereinbarte verbleibende Leistungsdauer noch mindestens fünf Jahre beträgt. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erstmals gezahlte monatliche Rente (Rente, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls gilt bzw. erreicht ist) maßgeblich. Eine ggf. in Anspruch genommene Soforthilfe wird nicht in Abzug gebracht. Die Zahlung ist zu Beginn des Monats fällig, für den keine Leistungen mehr erbracht werden. Tritt binnen eines Jahres nach dieser Zahlung erneut Berufsunfähigkeit ein, so wird die Wiedereingliederungshilfe auf die fällig werdenden Monatsrenten angerechnet. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer des Versicherungsvertrags mehrmals beansprucht werden.  (5) Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungsdauer und haben Sie als Überschussverwendung die verzinsliche Ansammlung oder die Fondsansammlung gewählt, zahlen wir Ihnen das verzinslich angesammelte Guthaben oder das vorhandene Fondsguthaben aus. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des auf den Eingang der Mitteilung über den Tod folgenden Monats.

Leistungsbeginn (6) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen entsteht erstmals nach Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Es kann jedoch auch ein späterer Leistungsbeginn der Rente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbart werden (Karenzzeit). (7) Ist eine Karenzzeit vereinbart, entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente erst mit Ablauf des Monats, in dem die Karenzzeit endet. Voraussetzung dafür ist, dass die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und bei deren Ablauf noch andauert. Für die Dauer der Karenzzeit sind keine Beiträge zu zahlen. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache ein, werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. 

Ende des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (8) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn:  die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt und dies in einem Nachprüfungsverfahren gemäß §9 dieser Bedingungen festgestellt und mitgeteilt wurde,  der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt,  die versicherte Person stirbt oder   die vereinbarte Leistungsdauer abläuft.   Stellen wir das Ende des Anspruchs auf Versicherungsleistungen fest, erbringen wir die vereinbarte Leistung für weitere drei Monate. 

(9) Sie können eine Leistungsdauer vereinbaren, die über die Versicherungsdauer hinausgeht. Wird die versicherte Person berufsunfähig, bevor die Versicherungsdauer abläuft, werden die Ansprüche auch dann noch anerkannt, wenn sie nach Ablauf der Versicherungsdauer gestellt werden. Haben wir eine Leistung anerkannt, dürfen wir auch nach Ablauf der Versicherungsdauer für die gesamte Leistungsdauer prüfen, ob Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit weiter besteht.  

Rechnungsgrundlagen (10) Für die Tarifkalkulation der Berufsunfähigkeitsversicherung verwenden wir einen Rechnungszins in Höhe von 0,90 %. Die Ausscheideordnungen basieren auf den Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV).  §2 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?  (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist bzw. sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.   Bei einem Berufsunfähigkeitsgrad unter 50 % besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit stimmt nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung überein.   Sofern eine Infektionsklausel eingeschlossen ist, liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot). Das vollständige Tätigkeitsverbot muss mindestens sechs Monate betragen. Zum Nachweis ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt einzureichen. Die Leistungsverpflichtung endet mit der Aufhebung des vollständigen Tätigkeitsverbots. Die Aufhebung ist uns unverzüglich anzuzeigen.  (2) Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht (konkrete Verweisung). Bei der Beurteilung der bisherigen Lebensstellung werden finanzielle und soziale Aspekte (z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, berücksichtigt. Dabei ist der versicherten Person eine Einkommensreduzierung gemäß den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten. Eine Einkommensreduzierung von 20 % oder mehr im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Berufs gilt als unzumutbar. Im begründeten Einzelfall kann auch schon eine geringere Einkommensreduzierung nicht zumutbar sein.  (3) Bei Selbstständigen oder Freiberuflern gelten zusätzliche Bedingungen für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Neben den Voraussetzungen des Absatzes 1 muss die versicherte Person auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebs, der Praxis oder Kanzlei außerstande sein, ihren Beruf auszuüben. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie betrieblich möglich ist, keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. (4) Wenn die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat, betrachten wir die vollständige Berufsunfähigkeit auch als gegeben, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland, dem die versicherte Person als Pflichtmitglied angehört, aus medizini

schen Gründen eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt. (5) Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung fortgeführt werden. Werden in dieser Zeit Leistungen beantragt, so gilt für die Dauer bis zu fünf Jahren (z. B. bei Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit oder Arbeitslosigkeit) die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung (vgl. Absatz 2). Nach Ablauf von fünf Jahren gilt bei der Prüfung auf Berufsunfähigkeit eine Berufstätigkeit als zumutbar, die anhand der dann noch verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden könnte. Die Lebensstellung wird durch diese mögliche Berufstätigkeit geprägt.

Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (6) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls   mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos war oder  voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist,   dass sie für mindestens zwei der nachfolgend genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Sie ist nicht mit dem Begriff der Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches (Elftes Buch) gleichzusetzen. (7) Die versicherte Person benötigt Hilfe beim:   Fortbewegen im Zimmer    Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt.  Aufstehen und Zubettgehen   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.  An- und Auskleiden   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.   Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann.  Waschen   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf.   Verrichten der Notdurft   Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht alleine eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. 

(8) Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Verrichtungen liegt Pflegebedürftigkeit vor,   wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder  wenn die versicherte Person sich oder andere wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann (Bewahrung) oder  wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. (9) Bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit führen vorübergehende akute Erkrankungen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. §3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?  Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist.   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht worden ist:  Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Wir leisten aber, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an dem sie nicht aktiv beteiligt war. Wir leisten auch, wenn die versicherte Person als Angehöriger der deutschen Bundeswehr, der Polizei, oder des Bundesgrenzschutzes mit Mandat der NATO oder der UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten teilgenommen hat und die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch einen derartigen Einsatz verursacht worden ist;  Durch vorsätzliche Ausführung oder dem strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen;  Durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten;  Durch ein widerrechtliches Handeln, mit dem Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben;  Durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf;  Unmittelbar oder mittelbar durch einen terroristischen Angriff, der mittels vorsätzlichem Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen geführt wurde. Dies gilt auch, wenn andere als Waffen eingesetzte Mittel oder Stoffe mit ver

gleichbarem Gefährdungspotential (z. B. Sprengstoffe, Flugzeuge) zur Durchführung des terroristischen Angriffs benutzt wurden. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt allerdings nur, wenn durch den Angriff so viele Menschen betroffen sind, dass für unser Unternehmen damit eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen verbunden ist und dadurch die Erfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. §4 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?  (1) Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen. Die Höhe der Überschüsse wird jedes Jahr vom Vorstand auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt (Deklaration). Die Höhe der Überschussbeteiligung veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Informationen zu. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen.  Wir erläutern im Folgenden,  wie die Überschüsse entstehen,  wie die Überschüsse verwendet werden können und  warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können.

Überschussentstehung (2) Wichtigste Einflussfaktoren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind die Entwicklungen des versicherten Risikos und der Kosten. Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An den Überschüssen aus dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (z.B. Kostenergebnis) grundsätzlich zu mindestens 50 %. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich hieraus noch nicht.     Während der Zeit, in der Sie eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, entstehen Überschüsse in erster Linie aus Kapitalerträgen. Die Versicherungsnehmer erhalten von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, insgesamt mindestens den in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung dieser Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.   Die Beiträge Ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verwenden wir vorrangig für den Berufsunfähigkeitsschutz. Daher stehen keine oder nur geringe Beträge für den Erwerb von Kapitalanlagen zur Verfügung, um daraus Kapitalerträge zu erwirtschaften. Aus diesem Grund entstehen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit auch keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Denn Bewertungsreserven entstehen nur, wenn Kapitalanlagen vorhanden sind und der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.  (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen

bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden.    Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschüsse entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch heranziehen:  Zur Abwendung eines drohenden Notstandes,   zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder   zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.)  Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.  

Überschussverwendung (4) Die zugeteilten Überschüsse können während des Zeitraums, in dem keine Leistungen erbracht werden, wie folgt verwendet werden:   Beitragsverrechnung: Die Überschüsse reduzieren die laufenden Beiträge. Sie werden während der beitragspflichtigen Zeit mit den Beiträgen verrechnet und in der beitragsfreien Zeit verzinslich angesammelt. Die Höhe der Überschüsse kann sich während der Vertragslaufzeit ändern. Vermindern sich die Überschüsse, erhöht sich Ihr Beitrag entsprechend. Die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente bleibt dadurch gleich. Möchten Sie den ursprünglichen Beitrag weiterzahlen, reduzieren wir Ihre versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Erhöhen sich dagegen die Überschüsse, reduzieren wir den zu zahlenden Beitrag bei unveränderter Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag kann die Beitragsverrechnung nicht vereinbart werden.  Sofortbonus: Die Überschüsse werden für die Bildung einer zusätzlichen Berufsunfähigkeitsleistung verwendet. Diese wird gleichzeitig mit der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente fällig. Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit fallender Rentenanwartschaft vereinbart, ergibt sich die Höhe des Sofortbonus aus dem deklarierten Anteil der zu diesem Zeitpunkt erreichten Rentenhöhe. Bei Senkung der Überschüsse für den Sofortbonus kann die zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zu der vor der Überschusssenkung gültigen Höhe angehoben werden. Der Sofortbonus ist während des Rentenbezugs der Höhe nach garantiert und wie die vereinbarte Rente am Überschuss beteiligt. Die Überschussverwendung Sofortbonus kann nicht zusammen mit einer Leistungsdynamik vereinbart werden.  Verzinsliche Ansammlung: Die zugeteilten Überschüsse werden verzinslich angesammelt.

 Fondsansammlung: Die Überschüsse werden für den Kauf von Fondsanteilen genutzt (Fondsbeteiligung, siehe §17).  Ein Wechsel der Überschussverwendung ist auf Anfrage möglich.  Bei der verzinslichen Ansammlung und der Fondsansammlung werden die Risikoüberschüsse monatlich gutgeschrieben. Eine teilweise oder vollständige Entnahme des Überschussguthabens ist jederzeit möglich.  (5) Während des Leistungsbezugs werden Zinsüberschüsse monatlich gewährt. Sie erhöhen die versicherte Rente mit Ablauf des ersten Leistungsjahres jährlich. 

Höhe der Überschussbeteiligung (6) Die Höhe der Überschüsse hängt von zahlreichen Faktoren ab. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die Entwicklung der versicherten Risiken und Kosten sowie insbesondere im Leistungsbezug die Kapitalmarktentwicklung. Die Entwicklung dieser Faktoren ist nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künftigen Überschüsse kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. §5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz und wann können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen?  (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Unsere Leistungspflicht entfällt allerdings bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags.  (2) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.  Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Lebensversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg,  E-Mail: leben@hansemerkur.de, Telefax: (0 40) 41 19-32 57. Widerrufsfolgen  Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 

Besondere Hinweise  Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung §6 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer, sofern Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (3) Bei Einräumung oder Widerruf eines Bezugsrechts sowie einer Abtretung oder Verpfändung brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.

Mitwirkungspflichten und Nachprüfung §7 Welche Mitwirkungspflichten müssen Sie beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen einzureichen:  Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;  Ausführliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit. Diese müssen von Ärzten mit Niederlassung und Wohnsitz in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen vorgelegt werden, welche die versicherte Person an einem Behandlungsort in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben;  Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen;  Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit von der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist.  (2) Sofern zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Daten erforderlich sind, können wir weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte (ohne ständige vertragliche Bindung, also keine Vertragsärzte) verlangen. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unterbringungskosten. Des Weiteren können wir auf unsere Kosten notwendige Nachweise –

auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Dies umfasst auch solche Nachweise bzw. zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen, die zur Überprüfung Ihrer vorvertraglichen Angaben dienen.  Dazu benötigen wir die Schweigepflichtentbindungen der versicherten Person, um Gesundheitsdaten oder Auskünfte bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, Krankenhäusern und sonstige Krankenanstalten erheben zu dürfen. Gleiches gilt für Pflegeheime, bei denen die versicherte Person in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden. Der Einholung der Gesundheitsdaten oder Auskünfte kann die versicherte Person widersprechen. Solange uns die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften nicht vorliegt, können wir die Leistungsprüfung nicht fortsetzen. Dies hat zur Folge, dass keine Versicherungsleistung fällig wird.  Verweigert der Versicherungsnehmer endgültig jede Mitwirkung an der Bereitstellung der für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise, tritt Leistungsfreiheit für uns ein. (3) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, zumutbaren Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und außerdem eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind z. B. die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Nicht zumutbar sind Behandlungsmaßnahmen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind. 

Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (4) Solange eine Mitwirkungspflicht gemäß den Absätzen 1 bis 3 und §9 Absatz 2 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats der Erfüllung, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach deren Ablauf, nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.  §8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Zugang aller von Ihnen eingereichten sowie von uns beigezogenen Unterlagen prüfen und beurteilen wir das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und erklären innerhalb von vier Wochen in Textform, ob und in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistung anerkennen. Solange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen (mindestens alle vier Wochen) über den aktuellen Bearbeitungsstand.  (2) Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Nur in begründeten Einzelfällen können wir unsere Leistungspflicht einmalig und längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten befristen. Gründe hierfür könnten beispielsweise sein, dass eine Feststellung der Berufsunfähigkeit aufgrund fehlender Untersuchungen oder Begutachtungen noch nicht abschließend erfolgen kann oder ein Ende der Berufsunfähigkeit zu erwarten ist (z. B. aus medizinischen, beruflichen bzw. betrieblichen Gründen). Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich befristete Anerkenntnis für uns bindend. Während dieses Zeitraums verzichten wir auf die Verweisung oder das Nachprüfungsverfahren.  §9 Was gilt für die Nachprüfung der Leistungspflicht?

Nachprüfung (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von §2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.  (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des §7 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 

Mitteilungspflicht (3) Die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. 

Leistungsfreiheit (4) Ist die Berufsunfähigkeit vollständig weggefallen bzw. ist ihr Grad auf unter 50 % gesunken oder treffen die Voraussetzungen bei Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr zu, stellen wir unsere Leistungen ein. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung dar und teilen dem Anspruchsberechtigten die Einstellung unserer Leistungen in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist. Wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen bereits vor Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit endet, so wird keine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

Beitragszahlung §10 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder einmalig entrichten. Sie können jederzeit die Änderung der Zahlweise Ihrer laufenden Beiträge beantragen. (2) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Beitragszahlungsperiode fällig.  (3) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag bei Fälligkeit eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschrifteinzugsverfahrens zu verlangen. 

 

 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung.  §11 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen können?  (1) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.  (2) Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen eine Bearbeitungsgebühr sowie die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.  (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Zu den Rechtsfolgen gehört auch, dass wir nach Fristablauf den Vertrag kündigen können.   Die Wirkungen einer Kündigung fallen fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist unmittelbar an uns zahlen.  §12 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?

Beitragsfreistellung (1) Sie haben das Recht, sich vollständig oder teilweise zum nächsten Monatsersten von der Beitragszahlungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall setzen wir die zu diesem Zeitpunkt versicherte Berufsunfähigkeitsrente vollständig oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Ist die Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente nicht möglich, weil beispielsweise kein positives Garantieguthaben vorhanden ist, erlischt Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei einer teilweisen Beitragsfreistellung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Die Beitragsfreistellung ist für Sie gebührenfrei.  (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind aufgrund der Verrechnung von Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten keine oder nur geringe Beträge für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehen, wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen, keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung.  

Herabsetzung des Beitrags (3) Sie können Ihren Beitrag für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabsetzen (teilweise Beitragsfreistellung). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch. Es gelten die Regeln der Absätze 1 und 2.

Beitragspause (4) Alternativ zur unbefristeten Beitragsfreistellung (Absatz 1) können Sie sich befristet für bis zu 36 Monate von der Beitragszahlung befreien lassen (Beitragspause). Diese Möglichkeit steht Ihnen nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres zu. Dadurch vermindert sich die zu diesem Zeitpunkt versicherte Leistung versicherungsmathematisch (siehe hierzu auch Absatz 2). Die Beitragspause ist für Sie gebührenfrei.   Nach Ablauf der vereinbarten Beitragspause wird die Versicherung automatisch wieder in Kraft gesetzt. Die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen gelten weiterhin. Dauert die Beitragspause länger als zwölf Monate, ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich. Über die Möglichkeit der Nachzahlung der Beiträge informieren wir Sie in Absatz 6. 

Wiederinkraftsetzung (5) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung des Beitrags haben Sie Anspruch auf Wiederinkraftsetzung Ihres Vertrags bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes.   Haben Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung mit fallender Rentenanwartschaft vereinbart (Ihr Versicherungsschein gibt darüber Auskunft), reduziert sich die Berufsunfähigkeitsrente während der beitragsfreien oder beitragsherabgesetzten Zeit weiter. Die Wiederinkraftsetzung kann bis zur dann erreichten Höhe des Versicherungsschutzes erfolgen.   Die Versicherung wird auf Basis der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen fortgeführt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vertragsänderung noch keine 36 Monate vergangen sind. Nach Ablauf von 36 Monaten können bei einer Wiederinkraftsetzung Abschluss- und Vertriebskosten anfallen (siehe §18). Sie können Ihren Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsänderung ohne erneute Gesundheitsprüfung fortsetzen. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung. 

Beitragsstundung (6) Sie können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten eine zinslose Stundung oder Teilstundung der Beiträge beantragen. Ihr Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit in der vereinbarten Höhe erhalten. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Vertrag seit mindestens drei Jahren besteht, keinen Beitragsrückstand aufweist und seit der letzten Stundung mindestens ein Jahr vergangen ist.   Am Ende der Stundung müssen die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Dies können Sie durch Nachzahlung eines einmaligen Betrags oder in Teilraten für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten tun.  §13 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?  Sofern Berufsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, können Sie Ihre Versicherung jederzeit zum nächsten Monatsersten in Textform (z. B Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Mit der Kündigung Ihrer Versicherung erlischt Ihr Berufsunfähigkeitsschutz, ohne dass eine Auszahlung eines Rückkaufswertes erfolgt. Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.    Verzinslich angesammelte Überschüsse werden jedoch bei Kündigung ausgezahlt. Sofern Sie die Fondsansammlung als Verwendung für die Überschüsse gewählt haben, zahlen wir bei Kündigung das zum Bewertungsstichtag vorhandene Fondsguthaben aus. Dieses entspricht dem Zeitwert der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten der erworbenen Fonds. Die Höhe des Fondsguthabens wird durch Multiplikation der Anzahl und den zu einem bestimmten Bewertungsstichtag ermittelten Werten der Anteileinheiten ermittelt. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, zu dem die Kündigung wirksam wird.

 

 

Gestaltungsmöglichkeiten §14 Wie funktioniert die planmäßige Erhöhung der Beiträge (Beitragsdynamik)? 

Maßstab (1) Mit der Beitragsdynamik erreichen Sie eine planmäßige Erhöhung der laufenden Beiträge in Prozent des Vorjahresbeitrags. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen (bei Vereinbarung mit fallender Rentenanwartschaft: der dann erreichten Versicherungsleistungen) ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zur maximal versicherbaren Rente für den jeweiligen Beruf. Für Versicherungen, die von der Beitragszahlung befreit sind, wird keine Beitragsdynamik durchgeführt.  (2) Ist für die Beitragsdynamik eine Obergrenze für die Berufsunfähigkeitsrente festgelegt, endet die Beitragsdynamik bei Erreichen dieser Obergrenze. Liegt die gesamte versicherte Berufsunfähigkeitsrente zum Durchführungstermin bereits über der vereinbarten Obergrenze, so wird die Beitragsdynamik nicht durchgeführt. Liegt die gesamte versicherte Berufsunfähigkeitsrente zum Durchführungstermin unter der vereinbarten Obergrenze, so wird die Beitragsdynamik in voller Höhe durchgeführt, auch wenn die Versicherungsleistung hierdurch die Obergrenze überschreitet. 

Zeitpunkt (3) Die Dynamisierung erfolgt immer zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Sie erfolgt frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr. Sofern Ihr Vertrag verminderte Beiträge zum Versicherungsbeginn vorsieht, erfolgt die Dynamisierung erstmals zwölf Monate nach dem Zeitraum mit verminderten Beiträgen. Die Erhöhungen erfolgen letztmals zehn Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung (Änderungsversicherungsschein) über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin, sofern der erhöhte Beitrag gezahlt wurde. 

Aussetzung der Erhöhung (4) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen. Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. Sollten Sie in drei aufeinander folgenden Fällen der Erhöhung widersprochen haben, so erlischt Ihr Recht auf weitere automatische Erhöhungen. Es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu vereinbart werden. 

Berechnung der erhöhten Versicherungsleistung (5) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person sowie der restlichen Risiko- und Beitragszahlungsdauer. Daher erhöhen sich die Versicherungsleistungen nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. 

Rechnungsgrundlagen (6) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt geltenden aktuellen Rechnungsgrundlagen. 

Sonstige Bestimmungen (7) Alle im Rahmen Ihres Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung und die Vereinbarungen zur Verrechnung der Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Frist zur Ausübung unserer Rechte gemäß der Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut in Gang. 

  • 15 Was beinhaltet die Leistungsdynamik? Ist in Ihren Vertrag eine garantierte jährliche Anpassung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente nach Eintritt des Leistungsfalls eingeschlossen, wird diese im Leistungsbezug jährlich um den von Ihnen gewählten Prozentsatz erhöht. Die erste Erhöhung erfolgt ein Jahr nach erstmaliger Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Bei einer erneuten Berufsunfähigkeit zahlen wir die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente ohne bisherige Erhöhungen aus der Leistungsdynamik. Endet unsere Leistungspflicht aus dieser Versicherung, muss die Beitragszahlung – in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit – wieder aufgenommen werden. §16 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? (1) Sie können Ihre Berufsunfähigkeitsrente einmal innerhalb der ersten vier Jahre nach Versicherungsbeginn, frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Ereignis unabhängig). (2) Weiterhin können Sie den Versicherungsschutz erhöhen (Ereignis abhängig), wenn sich die Versorgungssituation der versicherten Person durch eines des folgenden Ereignisse ändert und Sie die Erhöhung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses verlangen:   Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes;  Scheidung;  Geburt oder Adoption eines Kindes;  Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums,  Wechsel der versicherten Person in die berufliche Selbstständigkeit als Hauptberuf;  Erwerb oder Finanzierung einer Immobilie ab 25.000 EUR;  Nachhaltige Steigerung des jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit (ohne Minijob) um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahreseinkommen;  Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung;  Erstmalige Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Grenzen der Erhöhung (3) Eine Ausübung der Nachversicherungsgarantie ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung   die versicherte Person das vollendete 35. Lebensjahr bei der Ereignis unabhängigen Nachversicherungsgarantie oder das vollendete 45. Lebensjahr bei der Ereignis abhängigen Nachversicherungsgarantie nicht überschritten hat,   die vertragliche Pflicht zur Beitragszahlung besteht und  noch keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von §2 beantragt wurden und bisher noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne von §2 eingetreten ist.  (4) Die Nachversicherung wird mit der ausstehenden Restlaufzeit der ursprünglichen Versicherung und dem zum Zeitpunkt der Ausübung erreichten Alter abgeschlossen. Die durch die Nachversicherung bewirkte Erhöhung der Versicherungsleistung erfolgt mit den zum Erhöhungszeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen. Alle mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen des bisherigen Vertrags (z. B. Risikoausschlüsse, Beitragszuschläge)

gelten in gleicher Weise auch für die durch die Nachversicherung hinzukommende Versicherungsleistung. (5) Jede Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente aus der Nachversicherung ist auf 500 EUR begrenzt. Bei mehrmaligem Ausüben der Nachversicherung darf die Summe aller Rentenerhöhungen insgesamt höchstens 100 % der zum Vertragsbeginn vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente betragen. Die Erhöhung der Rente erfolgt nur, sofern:   Eine angemessene Relation zum Einkommen des Versicherten nicht überschritten wird. Als Einkommen wird das durchschnittliche jährliche Bruttoeinkommen des laufenden Jahres und der vergangenen zwei Jahre verwendet. Bei Selbstständigen gilt anstelle des Bruttoeinkommens der durchschnittliche Jahresgewinn des laufendes Jahres und der vergangenen zwei Jahre vor Steuern als Einkommen. Die gesamte versicherte Jahresrente einschließlich bestehender Ansprüche bei anderen Gesellschaften auf Berufsunfähigkeitsleistungen darf 2/3 des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) plus 1/3 des Einkommens ab der BBG nicht übersteigen,  durch die Erhöhung die maximal versicherbare Rente für den versicherten Beruf nicht überschritten wird und  die Gesamtmonatsrente aus allen Neuabschlüssen und bestehenden Versicherungen bei der HanseMerkur Lebensversicherung AG nicht mehr als 4.500 EUR beträgt.  Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen bei Ausübung der Option vorzulegen.  §17 Wie gestalten Sie Ihren Vertrag mit Fondsbeteiligung? (1) Haben Sie sich entschieden, Ihre Überschüsse in Fonds zu investieren, verwenden wir diese gemäß Ihrer gewünschten Investitionsaufteilung für den Kauf von Fondsanteilen.   Die Höhe des Fondsguthabens hängt von der Entwicklung der Fonds ab. Diese Entwicklung können wir nicht voraussagen. Sie haben bei Kurssteigerungen die Möglichkeit einen Wertzuwachs zu erzielen; es kann im Fall eines Kursrückgangs auch zu einer Wertminderung kommen. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit wird die Fondsanlage bis zum Vertragsablauf weitergeführt. Alternativ können Sie sich den Zeitwert Ihrer Fondsanteile aber auch auszahlen lassen. Die Ermittlung des Fondswerts bei Leistungsbeginn erfolgt zum ersten Börsentag des Monats, der dem Leistungsbeginn folgt. (2) Den von Ihnen zu Vertragsbeginn gewählten Fonds können Sie jederzeit gebührenfrei für künftige Überschüsse austauschen. Die Änderung wird zum nächsten Investitionstermin berücksichtigt, der auf den Eingang des Antrags folgt.   Ihr bestehendes Fondsguthaben können Sie jederzeit gebührenfrei in einen anderen zur Verfügung stehenden Fonds umschichten. Hierbei wird der Wert der umzuschichtenden Fonds auf den neu bestimmten Fonds übertragen und in Anteileinheiten umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt am ersten Börsentag des Monats, der dem Eingang des Antrags folgt.  (3) Sie können jederzeit aus Ihrem ggf. vorhandenen Fondsguthaben Kapital entnehmen. Dies müssen Sie uns schriftlich mitteilen. Die Entnahme kann frühestens zum nächsten Monatsersten nach Ihrer Mitteilung erfolgen. Spätestens im Fall der Vertragsbeendigung erbringen wir den Wert der Fondsanteile als Geldleistung. Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Fondsanteile ist der erste Börsentag des Monats, der für die Auszahlung vorgesehen ist.   (4) Es kann passieren, dass ein Fonds für die Überschüsse oder für das bestehende Fondsvermögen geschlossen wird. Dies kann entweder von Seiten der Kapitalanlagegesellschaft durch Schließung oder von unserer Seite durch Herausnahme des Fonds aus der Fondspalette geschehen. Eine Herausnahme aus der Fondspalette ist für uns z. B. möglich, wenn die fondsinternen Kosten von der Fondsgesellschaft erhöht werden, der Fonds die Qualitätskriterien, die Anlagegrundsätze oder das ursprüngliche Risikoprofil nicht mehr erfüllt. Des Weiteren muss der verantwortliche Aktuar zustimmen.   In beiden Fällen informieren wir Sie schriftlich darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Fondsaustausch nötig ist. Wir werden ihnen einen neuen Fonds anbieten, der dem ursprünglichen Fonds nahe kommt. Sollten Sie diesen nicht wünschen, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb von sechs Wochen einen anderen Fonds aus unserer Fondspalette zu benennen. Die Übertragung in einen anderen Fonds ist für Sie gebührenfrei.

Kosten §18 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absätze 2 und 3) und Verwaltungskosten (Absätze 4 und 5). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir bei der Kalkulation Ihrer Beiträge bereits berücksichtigt. Sie müssen daher von Ihnen nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten.  Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen. 

Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler, aber auch Kosten für z. B. die Antragsprüfung und die Ausfertigung der Vertragsunterlagen sowie Werbeaufwendungen.   Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme. Die Beitragssumme ist die Summe der bis zum vereinbarten Ablauf zu zahlenden Beiträge.   Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der DeckRV auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.   Maximal 2,5 % der Beitragssumme (Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge während der Beitragszahlungsdauer) ziehen wir in gleichmäßigen Beträgen über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit ab. Beträgt die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre, erfolgt die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über den entsprechend kürzeren Zeitraum. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer ab dem 6. Jahr der Vertragslaufzeit in gleichmäßigen Beträgen aus den laufenden Beiträgen getilgt.   Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die Abschluss und Vertriebskosten einmalig zu Beginn der Versicherung fällig.  Wenn Sie eine Beitragsdynamik vereinbart haben, ziehen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten vom hinzukommenden Beitrag ab dem Zeitpunkt der Erhöhung nach dem zuvor beschriebenen Verfahren ab.  (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine oder nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden sind. Nähere Informationen zum Verlauf der bei

tragsfreien Rente und des Rückkaufswerts können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 

Verwaltungskosten (4) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form    eines festen monatlichen oder jährlichen Eurobetrags je nach gewählter Zahlweise,  eines festen Prozentsatzes der gezahlten Beiträge,  eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme pro Monat und  eines festen Prozentsatzes des gebildeten Kapitals pro Monat, wenn Sie einen Vertrag mit Fondsbeteiligung gewählt haben. (5) Wir belasten Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form eines festen Prozentsatzes der gezahlten Leistung. 

Sonstige Kosten (6) Über die Absätze 1 bis 5 hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.   Sofern Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben auf Beiträge oder Leistungen erhoben werden, sind wir berechtigt, Ihnen diese zu belasten. 

Sonstige Regelungen §19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Vertragsverhältnis beziehen?  (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler bzw. Versicherungsberater sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.  (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). §20 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? Auskunftspflichten (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen   bei Vertragsabschluss,   bei Änderung nach Vertragsabschluss oder   auf Nachfrage  unverzüglich zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.  (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung   Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,  der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und  der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers  maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländischen Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz.

Folgen der Verletzung der Auskunftspflichten (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- und ausländischen Steuerbehörden. Das gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.  (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. §21 Welches Recht findet auf Ihren Vertag Anwendung und wo ist der Gerichtsstand?  (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache, die für den Vertragsabschluss (inkl. Vorabinformationen) und zur Kommunikation während der Vertragslaufzeit gilt, ist Deutsch. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen uns können Sie bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Darüber hinaus ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (gilt nicht für juristische Personen). (3) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Für juristische Personen bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Firmensitz oder der Firmenniederlassung. (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz (falls kein Wohnsitz besteht, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts) bzw. Firmensitz in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

 

STEUER SBU 07.2019

 

HanseMerkur Lebensversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-4400, Fax: -3257 www.hansemerkur.de Seite 21 von 25

 

Steuerliche Hinweise für die Berufsunfähigkeitsversicherung 

Stand Juli 2019

 

Wichtiger Hinweis Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle Steuervorschriften einzugehen, die im Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen stehen. Dies gilt vor allem auch für steuerliche Auswirkungen von Vertragsänderungen, die Sie während der Versicherungsdauer vornehmen. Fragen, auf die Sie hier keine Antwort finden, richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.   Die Ausführungen geben den Stand der steuerlichen Bestimmungen vom Juli 2019 wieder. Die steuerlichen Bestimmungen können sich durch Gesetzgebung und Rechtsprechung in Zukunft ändern und gegenüber dem heutigen Stand zu einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung Ihres Vertrags führen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Haftung übernommen werden.

 

Steuerliche Behandlung von Beiträgen 1) Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen können bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.  Steuerliche Behandlung von Leistungen 2) Rentenzahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind einkommensteuerpflichtig und mit dem Ertragsanteil nach § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu versteuern. Versicherungsteuer 3) Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen sind von der Versicherungsteuer befreit, soweit Sie als Versicherungsnehmer Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

 

Im Rahmen der Kooperation DAK-Gesundheit und der HanseMerkur biete ich

Beratungsstunden in der DAK-Wandsbek.

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