Scherben bringen Glück!? Mag ja sein, aber sie können auch teuer werden. Denn nicht nur das neue Glas ist im Zweifel zu ersetzen, die Kosten für den Ein- und Ausbau der Scheiben müssen ebenfalls gezahlt werden. Da kommt schnell eine stattliche Summe zusammen.
Die Glasversicherung der HanseMerkur übernimmt die Kosten für alle Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses – Fenster, Glastüren, Balkon- und Terrassenverglasungen, Schrankscheiben, Wandspiegel, Duschverkleidungen etc. Ein preiswerter Schutz für den Fall der Fälle.
Tipp: Die Prämie wird pauschal nach Wohnfläche berechnet – ein preiswerter und unkomplizierter Schutz für den Fall der Fälle.
Die Vorteile auf einen Blick:
- Neuwertentschädigung
- Auch Ein- und Ausbau-Kosten werden übernommen
- Zusätzlich zu den Sachgefahren ist auch der einfache Glasbruch versichert
Häufig gestellte Fragen
zum Thema Glasversicherung
Sinnvoll bei vielen Glasflächen im Haus oder Familien mit Kindern
Ob Sie eine Glasbruchversicherung benötigen, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Sicherungsbedürfnis ab. Gerade wenn Sie in der Wohnung viele Glasflächen haben und unter Umständen auch künstlerisch bearbeitete Glasscheiben besitzen, ist die Glasversicherung sinnvoll. Kommt es an diesen Scheiben zu einem Schaden, entstehen schnell hohe Kosten. Auch Familien mit Kindern liegen mit einer Glasbruchversicherung richtig, denn ein unkontrolliert geschossener Ball oder ein Bobby-Car können schnell zu Glasbruch und größeren Schäden führen. Aber auch mit einem Wintergarten oder besonders großen Fensterscheiben, bei denen schnell größere Schäden mit hohen Kosten entstehen können, ist die Absicherung zu empfehlen.
Auch als Mieter profitieren Sie von einer Glasversicherung. Gerade wenn am gemieteten Objekt sehr viele Glasscheiben verbaut wurden, oder Sie zahlreiche Möbel mit Glaseinsätzen besitzen, macht die Absicherung auch für Mieter Sinn. Bedenken Sie, dass Sie ein zerbrochenes Keramikkochfeld oder eine kaputte Balkontür dem Eigentümer erstatten müssen. Gehört ein Wintergarten zu Ihrer Mietwohnung oder dem gemieteten Haus, ist die Absicherung sehr zu empfehlen. Entscheiden Sie sich für die Glasversicherung, sind Sie für diese Fälle auf der sicheren Seite.
Übernahme von Ein- und Ausbaukosten
Mit einer neuen Scheibe ist es bei einem Glasschaden nicht getan, denn natürlich muss ein fachgerechter Einbau erfolgen. Die HanseMerkur übernimmt nicht nur die Kosten für das neue Glas, sondern auch die Kosten für die Lieferung und Montage der versicherten Glasscheiben. Darüber hinaus können Sie zusätzliche Aufwendungen, etwa Kran- oder Gerüstkosten bei aufwendiger Montage, die Erneuerung eines Anstrichs oder das Wiederanbringen von Schutzgittern an dem versicherten Objekt, optional mit einschließen.
Flexible Sondervereinbarungen in der Glasversicherung
Glaskeramikkochflächen:
Ceranfelder gehören in vielen Küchen inzwischen zum Standard. Doch was passiert, wenn ein großer Topf oder eine schwere Pfanne die empfindliche Oberfläche zerstört? Unter der Platte befindet sich empfindliche Technik und ein Schaden kann teuer werden. Sie haben die Möglichkeit, Platten aus Glaskeramik gesondert in den Versicherungsschutz Ihrer HanseMerkur Glasversicherung aufzunehmen. Achten Sie darauf, dass die Kochfelder explizit im Versicherungsvertrag aufgeführt werden.
Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren:
Der Versicherungsschutz der Glasbruchversicherung greift nicht bei Photovoltaikanlagen. Im Unterschied dazu können Sie jedoch Sonnenkollektoren in den Versicherungsschutz der Glasversicherung aufnehmen und die Scheiben von Sonnenkollektoren inklusive deren Rahmen in Ihre Glasversicherung bei der HanseMerkur einschließen. Kommt es zu einem Bruch an den Kollektoren, übernimmt Ihre Versicherung die Kosten für eine Reparatur oder den Ersatz der kaputten Scheiben.
Aquarien und Terrarien:
Kommt es zu einem Glasbruch an einem Aquarium oder Terrarium, ist schnelle Hilfe gefragt, damit die Tiere wieder artgerecht untergebracht werden. Im Versicherungsschutz der Glasbruchversicherung sind Terrarien und Aquarien zunächst nicht enthalten. Nur durch eine Erweiterung des Versicherungsschutzes sorgen Sie für ein Plus an Leistungen und schließen auch Aquarien und Terrarien in den Schutz mit ein. Wichtig ist, dass die versicherten Objekte ausdrücklich im Versicherungsschein benannt werden.
Bildschirme von Fernsehern oder Computern:
Einen Fernseh- oder Computerbildschirm über die Glasbruchversicherung abzusichern, ist nicht möglich. Das gilt nicht nur für TV-Geräte oder PCs, sondern auch für Brillen, Lampen oder Smartphone-Displays. Nur fest im Gebäude verbaute Glasscheiben und Platten sind im Versicherungsschutz enthalten
- Beitragsberechnung auf Basis der Wohnfläche
Der Beitrag der Glasbruchversicherung errechnet sich auf Basis der Wohnfläche und dem gewünschten Umfang Ihrer Versicherung. Schließen Sie neben der soliden Basisabsicherung, die für Fenster, Türen und Wintergärten sowie Platten und Spiegel aus Glas gilt, weitere Objekte wie z.B. Kochflächen in den Versicherungsschutz ein, steigt die Prämie individuell an.
Wichtig: Stets die korrekte Wohnfläche angeben
Kommt es zum Schadenfall und die Versicherungssumme liegt unter dem aktuellen Versicherungswert, handelt es sich um eine Unterversicherung. Bei der Glasbruchversicherung kann eine Unterversicherung vorkommen, wenn die Wohnfläche größer ist, als im Vertrag angegeben. In diesen Fällen wird die Entschädigungsleistung anteilig gekürzt. Achten Sie darauf, stets die korrekte Wohnfläche abzusichern, damit keine Unterversicherung entsteht.
Direktzahlung per Überweisung an Sie
Die HanseMerkur erstattet den Schaden per Überweisung. Die entstandenen Kosten werden Ihnen als Versicherungsnehmer zum Neuwert ersetzt. Sie entscheiden, ob die Versicherung die offenen Kosten direkt an den Handwerker überweist oder Sie die Kosten für die Reparatur im Rahmen der Versicherungszahlung direkt überwiesen bekommen.
Versicherungsschutz auch für Ihre neue Wohnung
Ziehen Sie in eine neue Wohnung oder ein neues Haus, geht der Versicherungsschutz der Glasversicherung auf die neue Wohnung über. Während eines Umzugs haben Sie für einen kurzen Zeitraum möglicherweise zwei Wohnungen, in dieser Zeit gilt der Versicherungsschutz für maximal zwei Monate für beide Wohnungen. Der Schutz für Ihre neue Wohnung beginnt mit dem Tag des Umzugs, also mit dem Zeitpunkt, an dem Sie erstmalig versicherte Sachen in die neue Wohnung bringen. Achten Sie darauf, dass die Größe der versicherten Wohnfläche nach einem Umzug noch aktuell ist und nehmen Sie gegebenenfalls Änderungen Ihres Versicherungsvertrages vor.
Ob Sie sich als Mieter oder Eigentümer für eine Glasbruchversicherung entscheiden oder den Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung entsprechend erweitern, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Bedenken Sie, dass ein Glasschaden schnell entstehen kann und Sie die Glasbruchversicherung der HanseMerkur bereits zu moderaten Konditionen abschließen können
Abschnitt A
- A 1 – Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
- Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § A 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche), bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. b) Nicht versichert sind Schäden, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, cc) Sturm, Hagel, dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
- A 2 – Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
- Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. 3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
- A 3 – Versicherte und nicht versicherte Sachen
- Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten, a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas. b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und –spiegel sind mitversichert, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den dann vereinbarten Betrag begrenzt. 2. Gesondert versicherbar Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, b) Platten aus Glaskeramik, c) Glasbausteine und Profilbaugläser, d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. 3. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, b) Photovoltaikanlagen, c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
- A 4 – Versicherte Kosten
- Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
Seite 11 von 28
- b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § A 3 Nr. 1 Versicherte Sachen), c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen), d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
- A 5 – Versicherungsort
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
- A 6 – Entschädigung
- Zahlung der Entschädigung Bei einem ersatzpflichtigen Schaden hat der Versicherer die Wahl, den früheren Zustand wiederherzustellen (Naturalersatz) oder Barzahlung zu leisten. a) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § A 4 Versicherte Kosten). b) Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, kann der Versicherungsnehmer nach Absprache mit dem Versicherer den Auftrag hierzu erteilen. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. c) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 2. Notverglasung / Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen, siehe § A 4 Nr. 1 a)) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. 3. Kosten a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § A 4 Versicherte Kosten) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. b) Kürzungen der Mehrwertsteuer nach Nr. 1 d) gelten entsprechend für die versicherten Kosten. 4. Unterversicherung Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Hängt die Jahresprämie von der Fläche der versicherten Wohnung oder von der Fläche der Betriebsräume ab und ist die genannte Fläche kleiner als die zur Zeit des Versicherungsfalles vorhandene, dann besteht Unterversicherung im Verhältnis der zuletzt geschuldeten Jahresprämie zu der für die gesamte Fläche zu zahlende Prämie. Eine entsprechende Unterversicherung besteht auch dann, wenn für die Prämienberechnung sonstige Umstände (z. B. Stückzahl) maßgebend sind. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § A 4 Versicherte Kosten) gilt die Kürzung entsprechend. 5. Restwerte Restwerte werden angerechnet.
- A 7 – Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
- Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
- Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
- A 8 – Wohnungswechsel
- Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände anzuzeigen. b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder die für die Prämienberechnung erforderlichen Umstände und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. 5. Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe Abschnitt A § A 5 Versicherungsort) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe Abschnitt A § A 5 Versicherungsort) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
- Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
- A 9 – Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß (Abschnitt B § B 9 Gefahrerhöhung) kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist; b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird; c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht; d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird; e) Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist