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Eine Privat-Haftpflichtversicherung tritt bei berechtigen Schadenersatzansprüchen Dritter gegen Ihren Kunden ein und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Ob Ihr Kunde versehentlich fremdes Eigentum beschädigt, beim Sport und Spiel Verletzungen anderer verantwortet oder als nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer unbeabsichtigt einen Unfall verschuldet, ein Schadenersatzanspruch kann sehr schnell zu einer großen finanziellen Belastung werden.

Eine Privat-Haftpflichtversicherung beugt diesem existenzgefährdenden Risiko vor. Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind versichert.

Einige Produkthighlights in der Privat-Haftpflicht

  • Umfangreiche Erweiterung der mitversicherten Personen
  • Absicherung für nichtdeliktsfähige Personen
  • Gefälligkeitsschäden inkl. Umzugsschäden bis 100.000 EUR (Exklusiv)
    bis 150.000 EUR (Top)
  • Umfangreiche Mitversicherung von Immobilienbesitz – selbst bewohnt und vermietet
  • Forderungsausfall in allen Leistungsvarianten, in der Variante Top ohne Mindestschadenhöhe
  • Umfangreiche Erweiterung bei Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen

Unsere Kunden können ganz flexibel aus vier Deckungssummen auswählen: 10 Mio., 15 Mio., 30 Mio. sowie 50 Mio. Euro.

Darüber hinaus bieten wir drei leistungsstarke Pakete an: Premium, Exklusiv und Top.

 

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Private Haftpflichtversicherung

Was bedeutet Haftpflicht?

Wer aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit einen Schaden verursacht muss dafür gerade stehen. Es gilt das sogenannte Verursacherprinzip. Den Schaden soll derjenige zahlen, der ihn verursacht hat.

Der Gesetzgeber regelt diese Ansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben , den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet“ (§ 823 Abs. 1 BGB).

Der Verursacher haftet grundsätzlich in unbegrenzter Höhe und mit seinem gesamten Vermögen (Haus- und Grundbesitz, Bankguthaben, Lohn und Gehalt).

Wie schützt die HanseMerkur Sie?

Die Privat-Haftpflichtversicherung der HanseMerkur schützt den Versicherten und die mitversicherten Personen vor möglicherweise hohen Schadenersatzansprüchen.

Die Haftpflichtversicherung:
– kommt für berechtigte Schadenersatzforderungen auf
– wehrt unberechtigte Forderungen für Sie ab.
– schützt weltweit. Im Ausland leistet sie bei Aufenthalten innerhalb Europas mit unbegrenzter Dauer. Weltweit zeitlich befristet für 3 Jahre (Premium) bzw. 5 Jahre (Exklusiv). In der Variante Top gilt der weltweite Schutz zeitlich unbefristet.

Als Fußgänger, Radfahrer, beim Sport, als Besitzer eines selbstgenutzten Eigenheims oder als Mieter sind Sie mit einer Privat-Haftpflicht gut geschützt.

Bei Sachschäden werden die Reparatur, die Wiederbeschaffung oder auch der Nutzungsausfall gezahlt. Werden Personen verletzt, zahlt die Privat-Haftpflicht die Behandlungskosten, Schmerzensgelder und gegebenenfalls auch eine lebenslange Rente.

Privat-Haftpflichtversicherung

Aus Achtlosigkeit oder Leichtsinn können schnell Schäden entstehen: Ins Gespräch vertieft treten Sie bei Rot auf die Straße – ein Autofahrer muss ausweichen und fährt dabei in ein parkendes Fahrzeug. Sie sind verantwortlich und werden dafür haftbar gemacht, die Haftpflichtversicherung gleicht den Schaden aus.

Sie sind auf der Skipiste mit den Regeln noch nicht so vertraut und fahren aus Unachtsamkeit in einen anderen Skifahrer, der sich schwer verletzt. Auch hier kommt die Privat-Haftpflicht für den Schaden auf.

Sie wohnen in Ihrem Einfamilienhaus, Ihrer Wohnung und denken im Winter zu spät an die Streupflicht. Ein Passant stürzt. Die Privat-Haftpflicht übernimmt die Behandlungskosten und den Verdienstausfall.

Im Weihnachtsstress wollen Sie noch letzte Geschenke besorgen. Voll beladen stoßen Sie im Kaufhaus das teure Porzellan vom Regal.

Die Privat-Haftpflichtversicherung schließt viele allgemeine Risiken ein.
Für spezielle Risiken ist jedoch eine gesonderte Haftpflichtversicherung erforderlich:
– Wer ein Kfz besitzt, muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen.
– Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist für Pferde- und Hundebesitzer notwendig.

Wer Immobilien vermietet, denkt primär an eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht. Große Teile sind jedoch über unsere Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Sogar ein vermietetes Mehrfamilienhaus bis 5 Wohnungen bei Selbstnutzung einer Wohnung in der Leistungsvariante Top. Auch die Bauherrenhaftpflicht ist je nach Leistungsvariante bis zu einer bestimmten Bausumme im Premium und Exklusiv eingeschlossen. Im Top sogar mit unbegrenzter Bausumme.

Was bietet die Privat-Haftpflichtversicherung bei Forderungsausfällen?

Die HanseMerkur springt ein, wenn der Verursacher eines Schadens für diesen wegen Zahlungsunfähigkeit nicht aufkommen kann, was gerichtlich festgestellt werden muss. Die Forderungsausfalldeckung umfasst Schäden ohne Vorsatz, auch solche die durch Tiere bzw. Tierhüter verursacht worden sind bis zur Deckungssumme. Voraussetzung ist eine Mindestschadenhöhe von 450 EUR in der Variante Premium bzw. 250 EUR in der Variante Exklusiv. Die Variante Top zeichnet sich durch zwei Besonderheiten aus: Eine Mindestschadenhöhe gibt es nicht. Und bestimmte Schadenersatzansprüche können sogar auch mit Vorsatz hervorgerufen worden sein.

Ist nach einer Hochzeit der/die Ehepartner/in bzw. ein Neugeborenes automatisch mitversichert?

In der Familienversicherung ist der Partner in einer häuslichen Gemeinschaft mitversichert. Nach der Hochzeit besteht weiterhin Versicherungsschutz. Dies gilt auch für durch Geburt hinzukommender Kinder. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, derartige Veränderungen unverzüglich zu melden. In der Singledeckung ist ausschließlich der Versicherungsnehmer versichert. Sofern der Versicherungsnehmer heiratet, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht oder Personen in seinen Haushalt aufnimmt, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Er ist jedoch verpflichtet diese Änderung unverzüglich zu melden und die Umstellung des Vertrages auf den Familientarif vorzunehmen, damit die neuen Familienmitglieder Versicherungsschutz genießen.

Wie sieht der Versicherungsschutz bei einer eheähnlichen Gemeinschaft aus?

Wir machen keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren. Hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

Ist die Privat-Haftpflichtversicherung doppelt vorhanden, wenn ein Paar zusammenzieht, ist eine Einigung auf einen gemeinsamen Versicherungsvertrag notwendig. Dabei bleibt der später geschlossene Vertrag bestehen (zur Beseitigung der Mehrfachversicherung vgl. die Regelungen im VVG §79). Wird dem Versicherungsunternehmen eine Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft angezeigt, ist der jeweilige Partner in der Privat-Haftpflichtversicherung (Familien-Tarif) beitragsfrei mitversichert. Wir benötigen hier lediglich den Namen, um dies zu dokumentieren.

Wie lange sind Kinder im Rahmen der Privathaftpflicht mitversichert?

Kinder sind grundsätzlich über die Familienhaftpflicht der Eltern mitversichert, solange sie unverheiratet und nicht in einer Lebenspartnerschaft leben.

Dies gilt auch für volljährige Kinder, unabhängig vom Alter, während der ersten Schulausbildung, dem freiwilligen Wehrdienst, der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Darüber hinaus auch für maximal ein Jahr während der Teilnahme an einem Work & Travel-Programm oder als Au-Pair. Ebenfalls während der beruflichen Erstausbildung (Lehre und / oder Studium, auch Bachelor und anschließendem Master). Inkl. der üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten, gilt der Versicherungsschutz weiter bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder der Beendigung des ersten Studienganges.

Sofern Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder unmittelbar nach Beendigung der Schul- und Berufsausbildung arbeitslos sind, gilt die Mitversicherung bis zu einem Jahr, auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz im Ausland aus?

Die Privat-Haftpflichtversicherung bietet weltweiten Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass sich der ständige Wohnsitz (Erstwohnsitz) weiterhin im Inland befindet. Die Dauer dieses Auslandsaufenthaltes ist innerhalb Europas unbegrenzt. Ebenso weltweit für die Leistungsvariante Top. Ansonsten gilt außerhalb Europas eine zeitliche Befristung von 5 Jahren in der Variante Exklusiv bzw. 3 Jahren in der Variante Premium.

Wie ist der Versicherungsschutz als Opfer einer Gewalttat?

In der Leistungsvariante Top gewährt die HanseMerkur Opferschutz / Opferhilfe bis 50.000 EUR. Sie greift, wenn man unverschuldet Opfer einer Gewalttat wird, dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat, der Täter nicht ermittelt werden konnte, und der Schaden nach dem Opferentschädigungsgesetz anerkannt wird.

In welchen Fällen wird nach dem Neuwert entschädigt?

Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, muss beachten, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt ist, als vor dem Schadenereignis (vgl. § 249 BGB). Hieraus resultiert der Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Zeitwert. Die HanseMerkur reguliert in der Leistungsvariante Top über den gesetzlichen Anspruch hinaus zum Neuwert bis 3.000 EUR. Ausgenommen sind hierbei Brillen, Ferngläser, Film- und Fotoapparate und Elektronikgeräte.

Wie sieht es bei Baumaßnahmen mit dem Versicherungsschutz aus?

Versicherungsschutz besteht auch als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- und Umbaumaßnahmen für mitversicherte Immobilien. Mitversichert sind hierbei auch Eigenleistungen (eigenhändige Tätigkeiten durch den Versicherungsnehmer, dessen Familienmitgliedern oder in Form von Nachbarschaftshilfe).
Die Deckung besteht bis zur Höhe der im Leistungspaket ausgewiesenen Bausumme und des Eigenleistungsanteils. Und entfällt ganz, wenn die Summe überschritten wird. Dann ist der Abschluss einer separaten Bauherren-Haftpflichtversicherung notwendig. In unserer Variante Top besteht sogar Deckung als Bauherr für Bauvorhaben mit einer unbegrenzten Bausumme.

Besteht Versicherungsschutz auch bei ehrenamtlicher Tätigkeit?

Für ehrenamtliche Tätigkeiten oder unentgeltliche Freiwilligenarbeit auf Grund eines sozialen Engagements (z. B. in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien, Interessenverbänden) besteht Versicherungsschutz, soweit es sich nicht um öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter handelt. Kein Versicherungsschutz besteht deshalb z. B für wirtschaftliche Ehrenämter wie z. B. Betriebsrat und öffentlich hoheitliche Ehrenämter wie Z. B. Bürgermeister, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Gemeinderatsmitglieder.

Ist die Tätigkeit als Tagesmutter versichert?

Versichert ist ihre Tätigkeit aus der Betreuung von bis zu 8 fremden minderjährigen Kindern als Tageseltern/Babysitter auch gegen Entgelt. In der Variante Premium ist die Durchführung an den eigenen Haushalt gebunden. In den Varianten Exklusiv und Top ist die Durchführung auch außerhalb des eigenen Haushalts möglich. Aktivitäten wie Spaziergänge und Ausflüge sind in allen Leistungsvarianten abgedeckt. Nicht versichert ist jedoch die Betreuung in Betrieben; Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.

Ist auch der Heizöltank / Flüssiggastank mitversichert?

Unser PHV-Kunde benötigt keine separate Gewässerschaden-Haftpflicht, wenn sich die Tankanlagen auf dem über diesen Vertrag versicherten Grundstück befinden. Gewässerschäden sind mit einer Deckungssumme von 3 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mitversichert, wenn das Fassungsvermögen der Tanks bestimmte Grenzen nicht überschreitet:
Für Heizöltanks gelten folgende Limits:
Premium bis 10.000 Liter / Exklusiv bis 20.000 Liter / Top unbegrenzt.
Für Flüssiggastanks gelten folgende Limits:
Premium bis 1.500 Liter / Exklusiv bis 5.000 Liter / Top unbegrenzt.

Wie sieht es mit der Diensthaftpflicht für Angestellte im öffentlichen Dienst aus?

Unsere Privat-Haftpflichtversicherung deckt kein Diensthaftpflichtrisiko.

Welche Garantien bietet die Privat-Haftpflichtversicherung ihren Kunden?

Mit einer Privat-Haftpflichtversicherung der HanseMerkur erhält der Versicherungsnehmer eine Reihe von Garantien:
Wir garantieren, dass unsere Bedingungen – sofern sie von den GDV-Musterbedingungen abweichen – ausschließlich vorteilhafter sind. Ebenso, dass in Verbindung mit der Privat-Haftpflicht alle Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie erfüllt sind. Für alle neuen Privat-Haftpflichtverträge spricht die HanseMerkur eine Update- bzw. Innovationsgarantie aus: Bedingungsverbesserungen für die Zukunft, welche nicht mit einem Mehrbeitrag verbunden sind, werden so auch Bestandteil des eigenen, nicht oder noch nicht aktualisierten Vertrages. In der Leistungsvariante Top erhält der Kunde überdies die Besitzstands- bzw. Vorversicherergarantie. Diese garantiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Regulierung nach den Bedingungen des direkten Vorvertrages, sofern dies der Kunde wünscht. Überdies gibt es im Top zusätzlich auch die Best-Leistungs-Garantie bzw. Marktgarantie. Wenn es zum Schadenfall kommt, leisten wir unter bestimmten Voraussetzungen auch für Risiken und Schäden, die nicht oder bzgl. der Entschädigungsgrenzen nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Privat-Haftpflichtversicherung eines anderen Anbieters versichert oder mit höheren Sublimits versichert wären.

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Besondere Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung

TOP

  1. Versichert ist

– im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen als P r i v a t p e r s o n aus den Gefahren des täglichen Lebens. Insbesondere ist die gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige) oder als Dienstherr, der im Haushalt tätigen Personen, versichert. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Ihnen aus – den Gefahren eines Dienstes, Betriebes, Berufes oder Amtes (auch Ehrenamtes – siehe jedoch Ziffer 7.1 und Ziffer 10), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art – oder einer ungewöhnlichen oder einer gefährlichen Beschäftigung.

  1. Versicherte Personen Es wird zwischen Familien- und Singledeckung unterschieden – Singledeckung siehe Ziffer 3 –. In der Familiendeckung sind mitversichert:

2.1 Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der mit Ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. 

2.2 Eheähnliche Gemeinschaft/Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft Voraussetzungen: – Sie leben mit Ihrem Partner in einer häuslichen Gemeinschaft, – Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein,  – der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder von Ihnen sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.

2.3 Kinder und minderjährige Personen (gilt für den Personenkreis nach Ziffer 2.1 und 2.2)

2.3.1 Ihre unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Volljährige Kinder jedoch nur während der  – ersten abgeschlossenen Schulausbildung,  – Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,  – Teilnahme an einem maximal ein Jahr dauernden Work & Travel-Programm,  – Tätigkeit als Au-pair für maximal ein Jahr im Ausland,  – beruflichen Erstausbildung: Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.,  – ununterbrochenen Wartezeit für maximal ein Jahr vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.  Verlängerter Versicherungsschutz Nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.

2.3.2 In häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende pflegebedürftige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die geistig und körperlich behindert oder psychisch erkrankt sind, auch wenn diese nicht im elterlichen Haushalt leben.

2.3.3 Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt (z. B. Enkelkinder zu Besuch).

2.3.4 In häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung haben und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.

2.3.5 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder sowie deren Ehegatten (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) von Ihnen und Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest einem versicherten Elternteil oder in einer Pflege-/Behinderteneinrichtung leben.  

2.4 Weitere Angehörige Versicherungsschutz aus diesem Vertrag wird nur geboten, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung für diese Personen besteht.

2.4.1 In häuslicher Gemeinschaft lebende pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegestufe I im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung), die dort behördlich gemeldet sind. Als Angehörige gelten Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.  Die Mitversicherung besteht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.

2.4.2 In häuslicher Gemeinschaft lebende Eltern/ Elternteile, Schwiegereltern/ Schwiegerelternteile und Großeltern/  Großelternteile, die dort behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung besteht auch, wenn der Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.

2.4.3 In häuslicher Gemeinschaft lebende Geschwister und Enkelkinder, die dort behördlich gemeldet sind. 

2.5 Sonstige Personen 2.5.1 Die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. AuPair, Austauschschüler, Übernachtungsgäste), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 2.5.2 Aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind, mit Ausnahme von Wohngemeinschaften.

2.6 Fortsetzung nach Ihrem Tod Für Ihren mitversicherten Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartner und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Fall Ihres Todes bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der oben genannten Personen eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.

2.7 Nachversicherung von ausscheidenden Personen Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung gemäß Ziffer 2, weil a) die Ehe rechtskräftig geschieden, bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde oder b) die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder c) Kinder volljährig wurden, geheiratet haben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder Studium beendet haben. So besteht für die o. a. ausscheidende Person bis zu 12 Monaten beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag, wenn diese Person innerhalb von maximal 12 Monaten eine eigene PrivatHaftpflichtversicherung bei der HanseMerkur abschließt. Kommt innerhalb der Frist von maximal 12 Monaten kein Versicherungsvertrag für die ausscheidende Person zustande, so entfällt der Nachversicherungsschutz rückwirkend.

  1. Singledeckung Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Sie als allein lebende Person (ohne Kind). Die in Ziffer 2.1- 2.5 genannten Personen sind nicht mitversichert. Die Bestimmungen der Ziffern 2.6 und 2.7 entfallen. Der vereinbarte Beitrag gilt – vorbehaltlich einer Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15 AHB – solange Sie ledig und/oder nicht kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine minderjährige oder geistig bzw. körperlich behinderte Person verpflichtet sind. Heiraten Sie, gehen eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder nehmen eine Person in Ihren Haushalt auf, die unter Ziffer 2.1 und 2.2 fällt, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Sie sind verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich zu melden. Mit dem Zeitpunkt der Änderung ist der Beitrag zu bezahlen, die sich aus unserem gültigen Tarif für die Familien-PrivatHaftpflichtversicherung mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Deckungsumfang ergibt.
  2. Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen

4.1 Ansprüche der versicherten Personen gegen Sie Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziffer 2.5 und Ziffer 5 genannten Personen gegen Sie versichert. Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Personen gegen Sie bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziffer 4.4 beschränkt. 4.2 Ansprüche der versicherten Personen untereinander Abweichend von Ziffer 7.4 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der unter Ziffer 2.5 und Ziffer 5 genannten Personen gegen die unter Ziffer 2.1 bis 2.4 genannten Personen versichert.

Für alle sonstigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziffer 4.4 beschränkt. 4.3 Ihre Ansprüche gegen versicherte Personen Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB sind Ihre gesetzlichen Haftpflichtansprüche gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Personen versichert.  Der Versicherungsschutz beschränkt sich hierbei ausschließlich auf Regressansprüche gemäß Ziffer 4.4. 4.4 Regressansprüche Abweichend von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern/ Dienstherren oder sonstigen Dritten aus übergegangenem Recht wegen Personenschäden.

  1. Weitere Personen (gilt auch für Single-Deckung) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit: – Personen, die arbeitsvertraglich in Ihrem Haushalt tätig sind, – Personen, die aufgrund Arbeitsvertrages, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit pflegebedürftige Personen in Ihrem Haushalt versorgen, – Personen, die aufgrund Arbeitsvertrages, aus sozialem Engagement oder Gefälligkeit Ihre Wohnung, Ihr Haus und/oder Ihren Garten betreuen und/oder den Streudienst versehen wenn für diese Immobilie Versicherungsschutz aus diesem Vertrag besteht und soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, – Behördengänger, die gefälligkeitshalber Behördengänge, Einkäufe oder sonstigen Besorgungen für die versicherten Personen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 erledigen, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist, – Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelt.
  2. Leistung bei fehlender Haftung

6.1. Schäden durch deliktunfähige Personen Für Schäden, die durch Sie sowie die in Ziffer 2.1 bis 2.5 mitversicherten Personen verursacht werden, werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, sofern Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) ganz oder teilweise leistungspflichtig ist. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind. Unsere Höchstersatzleistung ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme je Versicherungsfall auf 200.000 EUR für derartige Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Für Personenschäden steht die vereinbarte Deckungssumme des Vertrages zur Verfügung. Die vereinbarten Deckungssummen des Vertrages stehen zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. 

6.2. Gefälligkeitshandlungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Wir werden bei Personen- und Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung gegenüber dem Geschädigten kein Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit einwenden, soweit Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.  Als Gefälligkeitshandlung gilt auch das vorübergehende Hüten eines fremden Hauses. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 150.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.  Von jedem Schadenfall in Zusammenhang mit Umzügen, Renovierungen und Umbauarbeiten haben Sie 250 EUR selbst zu tragen.

  1. Mitversicherte Tätigkeiten

7.1 Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit

Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen  ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangen Sie Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- der Betriebshaftpflicht), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von

– öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr – wirtschaftlichen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.

7.2 Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Tageseltern/Babysitter Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht und die der mitversicherten Personen aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern/Babysitter), insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung von bis zu acht fremden minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Der Versicherungsschutz umfasst die Betreuung, Erziehung und Aufsichtsführung der Kinder im eigenen oder fremden Haushalt sowie die Ausgabe von Speisen und Getränken. Mitversichert sind Spaziergänge und kleinere Ausflüge, nicht jedoch die Durchführung von Reisen und die damit verbundenen Aufenthalte in Herbergen und Heimen. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut bei den Tageseltern.  Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 4 dieser Bedingung und Ziffer 7.4 und 7.5 AHB – auch Haftpflichtansprüche  – der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt, – der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 

7.3 Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer

Versichert ist Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht als vom Vormundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer (Vormund) für die zu betreuende Person. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die jährliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit 15.000 EUR übersteigt. Auf die Ausschlüsse der Ziffer 26.2 (Vermögensschäden) wird besonders hingewiesen. Für die Dauer der Betreuung (Vormundschaft) ist im Umfang dieser Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person mitversichert. Erlangt die betreute Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

  1. Aus- und Fortbildung

8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht  – aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschulen oder Universitäten (wie z. B. Laborarbeiten), – aus der Teilnahme an Betriebspraktika,  – aus der Teilnahme an Ferienarbeit für Schüler begrenzt auf einen Zeitraum von 6 Wochen.

8.2 Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziffer 2 und 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Arbeitsgeräten, Ausbildungsgegenständen, Lehrgeräten, Laborgeräten (auch Maschinen), die von den Schulen, Universitäten, Berufs- oder Fachakademien zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie Schäden an Leihbüchern.

  1. Sachschäden gegenüber Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer beruflichen, nicht selbständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber/ Dienstherren oder Arbeitskollegen und allen sich daraus ergebenen Vermögensschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten. Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag (z.B. über eine Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.
  2. Ausübung nebenberuflicher Tätigkeiten

10.1 Gelegenheitstätigkeit für Personen im Ruhestand Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden bei Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass

– Sie sich bereits im Ruhestand befinden, – Sie allein tätig sind, – der erzielte Jahresumsatz 15.000 EUR im Versicherungsjahr nicht übersteigt, – behördliche Auflagen eingehalten werden, – eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorliegt, – kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ärzte.

10.2 Selbständige Nebentätigkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 15.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln: Alleinunterhalter, Übersetzer, Daten und Texterfassung, Nachhilfe, Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Schmuck, Souvenirs, Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel, -waren, -geräten, Kunsthandwerker, Töpfer, Nachhilfe- und Musikunterricht, Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Botendienst, Markt- und Meinungsforschung, Warenhandel, Handarbeiten, Tierbetreuung.

  1. Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen

11.1 Mietsachschäden an Gebäuden (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, – Schäden infolge von Schimmelbildung. (3) Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen   fallenden Rückgriffsansprüche1.

11.2 Mietsachschäden an Einrichtungsgegenständen (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung, Ferienhaus, Hotelzimmer, Schiffskabinen, Schlafwagen, Zugabteilen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können, – Schäden infolge von Schimmelbildung, – die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche2. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.

  1. Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Verlust von fremden Sachen, wenn Sie diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen haben oder diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Dies gilt auch für elektrische, medizinische Geräte (z. B. 24 Std EKG-Gerät, Blutdruckmessgerät, Dialysegerät, Reizstrommessgerät), die Ihnen zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.  Ausgeschlossen bleiben

                                                           1 Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt. 2 Auf Wunsch wird der Wortlaut des Feuerregressverzichtsabkommens ausgehändigt.

– Schäden an Sachen, die dem Beruf/oder Gewerbe der versicherten Person dienen, – Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, – Schäden an Schmuck und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren, – Vermögensfolgeschäden, – Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 EUR. Für elektrische, medizinische Geräte die Ihnen zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, beträgt diese im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 20.000 EUR. Insgesamt steht die Höchstersatzleistung zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.

  1. Freizeit Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

13.1 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern siehe Ziffer 14.1 j). Mitversichert ist die Teilnahme an Radrennen und der Vorbereitung hierzu, an denen Sie privat und nicht als Lizenzfahrer teilnehmen, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;

13.2 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche infolge Teilnahme an Pferde-, Kraftfahrzeug- oder sonstigen Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);

13.3 aus dem erlaubten privaten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

13.4 für Schäden durch das erlaubte Abbrennen eines privaten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind gemäß § 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprngV) pyrotechnische Gegenstände der Klasse II.

  1. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Kfz- und Motorbootrennen sowie Vorbereitungen hierzu.

14.1 Kraftfahrzeuge Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen  ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Dies gilt nur, soweit kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) besteht. b) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig  sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, c) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, d) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern sie zu privaten Zwecken genutzt werden, e) motorgetriebenen Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, f) Golfwagen und Golfbuggys mit nicht mehr als 30 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann, g) motorgetriebene Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 30 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderweitig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten werden kann, h) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, sofern sie zu privaten Zwecken genutzt werden, i) nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Rasenmäher, Schneeräumgeräte und Kehrgeräte), j) Elektrofahrräder (Pedelecs und E-Bikes, bis 25 km/h), soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

14.2 Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Luftfahrzeuge verursacht wurden: – Flugmodelle, die dazu bestimmt sind, innerhalb von geschlossenen Wohnräumen betrieben zu werden, – nicht versicherungspflichtige private Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone Spiel- und Sportlenkdrachen), die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht maximal 5 kg beträgt,

– versicherungspflichtige private Luftfahrzeuge, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht maximal 5 kg beträgt. – versicherungspflichtige private Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze (Flugzeuge, Hubschrauber und Drohnen mit einem Einzelgewicht bis 1.500 Gramm). Kein Versicherungsschutz besteht aber, soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Luftfahrthaftpflichtversicherung) besteht. Nicht versichert ist der Gebrauch von Sky-Laternen.

14.3 ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge

14.4 Wassersportfahrzeuge ohne Motor a) Besitz und Gebrauch von eigenen und fremden Schlauch-, Paddel- und Ruderbooten, Kajaks, Kanus, Kanadier, Windsurfbrettern und Wakeboards sowie Kite-Sportgeräten (Kite-Drachen, -Boards und -Buggys), Strandsegler, Eissegler und Strandstehsegler durch Sie oder Ihren bedingungsgemäß mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese Geräte nicht an Dritte vermietet werden, b) eigene Segelboote  sofern die Segelfläche maximal 20 qm beträgt (auch inkl. Hilfs- und Außenbordmotor bis 20 PS), c) fremde Segelboote sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch handelt.

14.5 Wassersportfahrzeuge mit Motor a) eigene Wassersportfahrzeuge mit Motor sofern die Motorstärke maximal 20 PS beträgt. b) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor – sofern es sich nur um den gelegentlichen Gebrauch von fremden Wasserfahrzeugen und Jet-Skis handelt und hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, – und soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

  1. Mitversicherte Tiere Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Halter oder Hüter von – zahmen Haustieren, wie z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, – Nutztieren (z. B. Rinder, Schweine, Schafe) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken, – gezähmten Kleintieren, wie z. B. Singvögeln, Papageien, Hamstern, Meerschweinchen, Fröschen, Kröten, Schildkröten, Mäusen, – Bienen, – im eigenen Haushalt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erlaubte und artgerecht gehaltenen wilden Kleintieren (auch giftiger), wie z. B. Spinnen, Skorpione, Schlangen, Eidechsen, Leguane, Geckos, Warane, Chamäleons und Wanderratten. Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen zum Einfangen eines versehentlich entwichenen Tieres bis zu einem Betrag von 5.000 EUR je Schadenereignis. Nicht versichert ist das Halten von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, sonstigen wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (gegebenenfalls ist hierfür gesondert Versicherungsschutz zu beantragen). Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke (Schlitten, Kutschen) zu privaten Zwecken,  – als Halter von ausgebildeten Signal-, Blinden-,  und Behindertenbegleithunden,  soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Deckungssumme für versicherungspflichtige Hunde.
  2. Auslandsschäden

16.1 Auslandsaufenthalt Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, – die bei einem vorübergehenden oder unbegrenzten Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Bei in den USA/US-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.

Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Unsere Leistung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

16.2 Anmietung von Grundbesitz  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen, Häusern, Gärten und Schrebergärten gemäß Ziffer 17.1 (1) bis (5).

16.3 Kautionsleistungen Haben Sie bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen auf Grund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

  1. Immobilien in Europa

Als Europa gilt hier: Europa im geographischen Sinn zuzüglich der außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht

17.1 als Inhaber (1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen auch Einliegerwohnungen, Zimmer und Wohnräume (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) – einschließlich Ferienwohnung – und den zugehörenden Garagen und Stellplätzen. Bei Sondereigentümern sind die Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, (2) eines in Europa gelegenen Mehrfamilienhauses (bis 5 Wohnungen), wovon mindestens eine Wohnung selbst bewohnt wird, und den dazugehörenden Garagen und Stellplätzen, (3) eines in Europa gelegenen Ein- oder Zweifamilienhauses (Doppelhaus, Reihenhaus) und den zugehörenden Garagen und Stellplätzen, (4) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, Ferienwohnung und den zugehörenden Garagen und Stellplätzen. Auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenend-/Ferienhaus gleichgestellt. sofern Sie ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden (Ziffern (1) bis (4)), (5) eines in Europa gelegenen Gartens, Kleingartens/Schrebergartens, Swimmingpools, (Schwimm)-Teiches oder Biotops, sofern sie von Ihnen ausschließlich privat genutzt werden, (6) eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm,  (7) eines in Europa gelegenen nicht gewerblich genutzten Bauern-/Gutshofes mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, (8) eines in Europa gelegenen selbstbenutzten Büros bis 50 % Gewerbenutzung, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Kein Versicherungsschutz besteht für das Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume, (9) eines in Europa gelegenen Raumes oder mehrerer Räume, die durch Sie oder mitversicherte Personen als Arbeitszimmer benutzt werden, (10) bzw. Miteigentümer von in Europa gelegenen Gemeinschaftsanlagen, wie z. B. Spielplätze, Wäschetrocknungsplätze, gemeinschaftliche Zugänge zu öffentlichen Straßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, (11) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand, (12) des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen – auch wenn diese Pflichten durch Mietvertrag übernommen wurden),  b) aus der Vermietung in Europa gelegener einzelner Wohnräume,  c) aus der Vermietung in Europa gelegener Einliegerwohnungen, Eigentumswohnungen bzw. Wohnungen im Mehrfamilienhaus mit den dazu gehörenden Garagen und Stellplätzen inkl. Vermietung an Feriengäste bis maximal 10 Betten, 

  1. d) aus der Vermietung in Europa gelegener Ferienzimmern, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern einschließlich den dazu gehörenden Garagen und Stellplätzen, e) aus der Vermietung/ Verpachtung von in Europa gelegenen Grundstücken bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, f) aus der Vermietung eines in Europa gelegenen Mehrfamilienhauses (bis 5 vermietete Wohnungen), wovon mindestens eine Wohnung selbst bewohnt wird, und den dazugehörenden Garagen und Stellplätzen. Nicht versichert ist die Vermietung von Wohnungen, Räumen, Häusern Garagen und Stellplätzen zu gewerblichen Nutzung.

17.2 Bauherren-Haftpflicht Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten, sofern es sich um einen Neubau einer unter den Versicherungsschutz fallenden Immobilie oder um Bauvorhaben (Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ohne Bausummenbegrenzung je Bauvorhaben an diesen Immobilien handelt.  Der Wert der Eigenleistung (Ihre eigenhändigen Tätigkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Familienhilfe, entgeltlich oder unentgeltlich) ist begrenzt auf einen Bausummenanteil von 150.000 EUR. Der Wert des Bausummenanteils bemisst sich nach den durchschnittlichen ortsüblichen Preisen für die eingesetzten Materialien, Werk- und Dienstleistungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von Ihnen zur Mithilfe eingesetzten und zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden gegenüber Dritten. Ansprüche dieser Personen gegen die mitversicherten Personen sind – abweichend von Ziffer 7.5 AHB – mitversichert. Mitversichert sind Ansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche am Baugrundstück selbst oder an Gebäuden und Anlagen.

17.3 Regenerative Energieversorgung/ Energieanlagen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht –  aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einer der mitversicherten Immobilien oder – einer Anlage der regenerativen Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie oder oberflächennaher Geothermie oder –  sonstigen Wärmepumpenanlagen einschließlich der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit der Einspeisung des Solarstroms in ein fremdes Netz. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird oder Warmwasser gegen Entgelt an Mieter in den mitversicherten Objekten abgegeben wird.  Nicht versichert sind Regressansprüche des Netzbetreibers aufgrund seiner Haftung gegenüber Endverbrauchern. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von genehmigten Kleinwind- und Wasserkraftanlagen zur Umwandlung von Wind und Wasserkraft in Strom, welche mit dem versicherten Hausgrundstück fest verbunden sind und Sie Eigentümer ist. Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken.

  1. Gewässerschaden-Restrisiko

18.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (sogenanntes Anlagerisiko).

18.2 Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Deckungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Deckungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung durch uns von Maßnahmen von Ihnen oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung von uns.

18.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

  1. Gewässerschaden-Anlagenrisiko

19.1 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 200 l/kg Inhalt je Einzelgebinde, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 3.1 und Ziffer 4 AHB – besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögen je Kleingebinde bzw. Gesamtmenge hinausgehen. 

19.2 Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Tankanlagen (Heizöl und Flüssiggas) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl und Flüssiggas oder von privat genutzten Abwassergruben ausschließlich für Abwässer ohne Einleitung in Gewässer auf den über diesen Vertrag versicherten Grundstücken. Der Versicherungsschutz wird näher geregelt in den Bestimmungen der Ziffern 19.3 – 19.10.

19.3 Gegenstand der Versicherung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht  – als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,   – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß des Sozialgesetzbuchs VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

19.4 Versicherungsleistungen Unsere Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

19.5 Rettungskosten (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsdeckungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsdeckungssumme übersteigen. Eine Billigung durch uns von Ihren Maßnahmen oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als unsere Weisung.

19.6 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, herbeigeführt haben.

19.7 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.

19.8 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

19.9 Eingeschlossene Schäden Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 19.3 ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 19.3 selbst. Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 250 EUR.

19.10 Sonstige Bestimmungen Die Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist.

19.10.1  Kraft- und Wasserfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

  1. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

19.10.2 Luftfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die Sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (1) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren. (2) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.

19.10.3  a) Nach diesen Bedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit.

19.10.4  Rettungskosten im Sinne von Ziffer 19.5 dieser Bestimmung entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch Ihre eigenen – wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.

  1. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG)

20.1 Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG), soweit während der Dauer des Versicherungsvertrages – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlers dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser, – Schädigung des Bodens.

Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 AHB – Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. Nicht versichert sind a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen Personen (Sie oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen, b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflicht) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.

20.2 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Deckungssumme gewährt, maximal bis 1.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Deckungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.

20.3 Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

20.4 Mitversichert gelten Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe, die zur Versorgung des jeweils versicherten Risikos dienen.

20.5 Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden. Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität.

  1. Forderungsausfallversicherung

21.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Hat ein Versicherter (Sie oder eine mitversicherte Person nach Ziffer 2.1 bis 2.4 zur Privat-Haftpflichtversicherung) – wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche – und kann er diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen oder sonstigen Eintrittspflichtige (z. B. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht oder nicht voll durchsetzen, so stellen wir ihn so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zugrunde liegenden AHB und dieser zusätzlichen Bedingung. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. Wir prüfen die Haftpflicht und leisten den Ersatz der Entschädigung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach deutschem Recht zu erbringen hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Versicherungsvertrag. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als nicht gewerbsmäßiger Tierhalter- oder Tierhüter entstanden sind. In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt für Schadenersatzansprüche – aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges und für – die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.

21.2 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist ein Forderungsausfall  wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens den Ihnen ein zahlungsunfähiger Dritter (Außenstehender) zugefügt hat, a) in Folge von Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit dieses Vertrages – abweichend von Ziffer 16.1 – in einem europäischen Land auftreten b) und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme. Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche nach Ziffer 1 zur Folge haben könnte. Ein Dritter (Außenstehender) ist eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist.

21.3 Leistungsvoraussetzungen  Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass (1) der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist. Dies liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach einem streitigen Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht eines Mitgliedstaates der EU – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, – ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, (2) uns nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden, und wir die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen anerkennen, (3) an uns die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt und an deren erforderliche Umschreibung auf uns mitgewirkt wird.

Die Leistungsvoraussetzungen sind uns zu belegen und nachzuweisen (z. B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalls, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke).

21.4 Ausschlüsse (1) Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren, die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind. (2) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden – die der Schädiger durch vorsätzliches Handeln herbeigeführt hat (siehe jedoch Ziffer 21.1), – die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen, – an Immobilien, für die bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht, – an Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, – Schäden, zu deren Ersatz a) bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus einer Hausratversicherung), b) ein Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche o. ä. von Dritten handelt. – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs, – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.

  1. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln

22.1 Private Schlüssel Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch Funkschlüssel, Transponder, Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben). Hierzu zählen:

22.1.1 Private Haus- und Wohnungsschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch Generalhauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben;

22.1.2 Private eigene Schlüssel im Gemeinschaftseigentum; Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum bleiben hierbei ausgeschlossen.

22.1.3 Fremde Möbel-, Schrank-, Tresor- und Kfz-Schlüssel;

22.1.4 Hotelschlüssel und Codekarten, soweit sie Schlüsselfunktion haben;

22.1.5 Vereinsschlüssel;

22.1.6 Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit gemäß Ziffer 7.1 überlassen wurden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben – Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls, Vandalismus), – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, – Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen beruflich überlassener Schlüssel jeglicher Art, – Haftpflichtansprüche aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden, – bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlösser sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall – für die Ziffern 22.1.1 bis 22.1.3 150.000 EUR und – für die Ziffern 22.1.4 bis 22.1.6 100.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Ihre Selbstbeteiligung ist beschränkt auf Ziffer 22.1.3 und beträgt je Schaden 10 %, mindestens 100 EUR, höchstens 500 EUR.

22.2 Berufliche Schlüssel Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von – Türschlüsseln (auch Funkschlüssel, Transponder, Codekarten und andere Schlüsselarten, sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben), die Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen wurden, – fremde Möbel-, Schrank-, Tresor- und Kfz-Schlüssel. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben – Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls, Vandalismus), – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, – Haftpflichtansprüche aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden, – Schlüssel, die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden, – Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit von Ihnen oder einer mitversicherten Person ist. Unsere Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.

  1. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

23.1 Versichert ist die Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch ComputerViren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für (1) bis (3) gilt: Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

23.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; (5) Betrieb von Datenbanken.

23.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB findet insoweit keine Anwendung.

23.4 Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch für Versicherungsfälle im Ausland.

23.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass Sie bewusst – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde), (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),

– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen. (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

23.6 Deckungssumme Für Versicherungsfälle im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten im Ausland stellt, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden, die Deckungssumme des Vertrages zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Für Schadenfälle außerhalb der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Lichtenstein beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Deckungssumme je Versicherungsfall.

  1. Abwässerschäden Eingeschlossen sind – in Ergänzung zu Ziffer 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewässer.
  2. Allmählichkeitsschäden

Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).

  1. Vermögensschäden

26.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.

26.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden – durch Sie (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, – aus Vermittlungsgeschäften aller Art, – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung, – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung, – aus Rationalisierung und Automatisierung, – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts, – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen, – aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung, – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, – durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  1. Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen

Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Für Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Gründe für die Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversicherte Person zu haben.

Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Für den Umfang unserer Leistung ist die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche: – gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind, – die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden, – welche vor Gerichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefällt wurden, wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten, – auf Entschädigung und/ oder Schadenersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind, – wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Verletzung aus Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen.

  1. Garantien

28.1 Abweichen gegenüber den GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und Besonderen Bedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller Stand – abweichen. 

28.2 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungsprozesse   Wir garantieren, dass die Leistungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ erfüllen. 

28.3 Besitzstandsgarantie/ Vorversicherergarantie (Regulierung nach den Bedingungen des direkten Vorvertrages)

28.3.1 Gegenstand der Leistung Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet die HanseMerkur auch für Privat-Haftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages – nicht eingeschlossen sind oder – hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Privat-Haftpflichtversicherung des unmittelbaren Privat-Haftpflicht-Vorvertrages versichert oder mit höherem Sublimit versichert waren. Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist von Ihnen zu erbringen.

28.3.2 Voraussetzungen Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die – mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und – maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei der HanseMerkur beendet wurden und – denselben Versicherungsnehmer aufweisen und – deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.

28.3.3 Umfang der Leistungen Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vorvertrages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet sich nach den bei der HanseMerkur vereinbarten Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der HanseMerkur vereinbarten Deckungssummen hinaus ist nicht möglich.

28.3.4 Einschränkungen der Vorversicherergarantie Die Vorversicherergarantie gilt nicht für – im Ausland vorkommende Schadenereignisse, – berufliche und gewerbliche Risiken,

– das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen, – Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, – Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder die auf gentechnisch veränderten Organismen zurückzuführen sind, – Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, – Sachschäden durch Grundstücksenkungen oder Erdrutschungen, – Vorsatz,  – vertragliche Haftung, – Eigenschäden, – ausgeschlossene Vermögensschäden gemäß Ziffer 26.2, – die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, – Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, – Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Privat-Haftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden.

28.3.5 Kündigung der Vorversicherergarantie Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Vorversicherergarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den gesamten Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der unserer Erklärung  zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

28.4 Best-Leistungsgarantie/ Marktgarantie

28.4.1 Gegenstand der Leistungen  Im Rahmen der Marktgarantie leistet die HanseMerkur auch für Privat-Haftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages – nicht eingeschlossen sind oder – hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind, jedoch über die Privat-Haftpflichtversicherung eines anderen Anbieters versichert oder mit höherem Sublimit versichert wären.

28.4.2 Voraussetzungen für die Leistungen Über einen zum Zeitpunkt des Schadenereignisses – allgemein und überregional zugänglichen Tarif zur Privat-Haftpflichtversicherung – der dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegt – bestünde Versicherungsschutz. Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist von Ihnen zu erbringen.

28.4.3 Umfang der Leistungen Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Tarifs zur Privat-Haftpflichtversicherung, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und berücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden richtet sich nach den bei der HanseMerkur vereinbarten Deckungssummen für diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über diese Deckungssummen hinaus ist nicht möglich.

28.4.4 Einschränkungen der Marktgarantie Die Marktgarantie gilt nicht für – im Ausland vorkommende Schadenereignisse, – berufliche und gewerbliche Risiken, – das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugen, – Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind, – Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder gentechnisch veränderten Organismen zurückzuführen sind, – Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen, – Sachschäden durch Grundstücksenkungen oder Erdrutschungen, – Vorsatz, – Vertragliche Haftung, – ausgeschlossene Vermögensschäden gemäß Ziffer 26.2,

– Eigenschäden, – die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, – Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,  – Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Privat-Haftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden.

28.4.5  Kündigung der Marktgarantie Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den gesamten Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

28.5 Update-Garantie/ Innovationsgarantie/ Bedingungsverbesserungen für die Zukunft Werden die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil ohne Mehrbeitrag nach Vertragsschluss geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

28.6 Schutz bei unklarem Zeitpunkt des Schadenereignisses beim Versichererwechsel Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privat-Haftpflichtversicherung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestimmen können, so tritt die HanseMerkur in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schadenmeldung bei der HanseMerkur in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungsschein) des mit der HanseMerkur abgeschlossenen Versicherungsvertrages fällt. Sofern sich herausstellt, dass der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde, behält sich die HanseMerkur Regressansprüche gegen diesen vor. Insoweit treten Sie dann ihre Ansprüche an die HanseMerkur ab.

  1. Vorsorgeversicherung Abweichend von Ziffer 4 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Für versicherungspflichtige Hunde besteht – abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB – Versichsicherungsschutz.
  2. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

Werden Sie unfreiwillig arbeitslos, wird der Vertrag vorübergehend beitragsfrei weitergeführt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben. Leistungsfreiheit Die Beitragsfreistellung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – bei Selbständigkeit, – das Arbeitsverhältnis ist wegen fristloser Kündigung beendet worden, – Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Voraussetzungen für beitragsfreien Versicherungsschutz: – Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch nicht 58 Jahre alt. – Sie sind bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 3 Jahre als Arbeitnehmer ununterbrochen sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. – Der Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht trotz Beitragszahlung frühestens, wenn der 1. Tag der Arbeitslosigkeit 12 Monate nach dem Versicherungsbeginn liegt.  – Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Wirksamkeit Der Anspruch auf beitragsfreie Weiterführung der Versicherung besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 24 Monaten und nur bis zum vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrages. Die Beitragsfreistellung wird – auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit – höchstens für insgesamt 24 Monate gewährt.

  1. Neuwertentschädigung Wir leisten auf Ihren Wunsch für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt Ihnen. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: – elektronischen Geräten (z. B. mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art, Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme, tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte, E-Book-Reader),

– Film- und Fotoapparate einschließlich Objektive, – Brillen jeder Art, – Ferngläser.

  1. Opferschutz/ Opferhilfe

32.1 Gegenstand der Opferhilfe Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung – Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und – dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und – der Täter nicht ermittelt werden konnte. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.

32.2 Versicherte Personen Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie und die unter Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherten Personen.

32.3 Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).

32.4 Umfang der Leistung Wir leisten einen Einmalbetrag, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR. Die Leistung wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und Vorlage beim Versicherer fällig.

32.5 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für  – Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines – Anhängers verursacht worden sind; – Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen; – psychische Primär- und Folgeschäden.

32.6 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, – die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und – die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.

  1. Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen

Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem VN oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf 5.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Die Selbstbeteiligung  hierfür beträgt 100 EUR. Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst.

  1. Kraftfahrzeug-Haftpflicht Rückstufung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug

34.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 – der Schaden im Umfang von Ziffer 34.2, wenn Sie oder eine gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherte Person, beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gelegenheitshalber überlassen wurde, einen Haftpflichtschaden verursacht. Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.

34.2 Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensschaden, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende KfzHaftpflichtversicherung gültigen Versicherungsbedingungen bzw. Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von der HanseMerkur jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden.

  1. Vollkasko-SFR Rückstufung bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug

35.1 Beschädigen Sie oder eine gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherte Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den erlaubten Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs, besteht abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 35.2. Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug dem Versicherten von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gefälligkeitshalber überlassen wurde. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden.

35.2 Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kaskoversicherung entstandene Vermögensschaden, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten drei Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kaskoversicherung gültigen Versicherungsbedingungen bzw. Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von der HanseMerkur jedoch nicht ersetzt.

  1. Vollkasko-Selbstbehalt bei Schäden am geliehenen Kraftfahrzeug

36.1 Beschädigen Sie oder eine gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 mitversicherte Person ein vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug durch den erlaubten Gebrauch dieses Kraftfahrzeugs, besteht abweichend von Ziffer 14 und Ziffer 12 Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 36.2. Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrzeug dem Versicherten von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gefälligkeitshalber überlassen wurde. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden.

36.2 Erstattet wird ausschließlich die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, maximal 1.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Vollkasko-Versicherers, dem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann. Sie tragen von jedem Schadenereignis 100 EUR selbst.

  1. Beschädigung fremder Kraftfahrzeuge beim Be- und Entladen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen eines Pkw oder Anhängers zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Es steht Ihnen frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.
  2. Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police)

38.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 14  – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

38.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: – Personenkraftwagen, – Krafträder, – Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.

38.3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) AHB und in Ziffer 4.3 (1) AHB.

38.4 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.

38.5 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.

38.6 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

Im Rahmen der Kooperation DAK-Gesundheit und der HanseMerkur biete ich

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