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Ihr Kunde ist ein Tierfreund? Dann ist ihm sicherlich bewusst, dass er uneingeschränkt für seinen Liebling verantwortlich ist (sog. Gefährdungshaftung).

Diese Verantwortung beschränkt sich allerdings nicht nur auf sein Zuhause. Vielmehr muss Ihr Kunde persönlich für alle Schäden aufkommen, die sein Hund bei Bekannten, Nachbarn oder fremden Personen verursacht.

Klar, dass Ihr Kunde seinen Liebling nicht ununterbrochen im Auge behalten kann, um Schlimmes zu vermeiden. Deshalb ist es gut, sich vor den möglichen finanziellen Folgen abzusichern. Denn, wenn es hart auf hart kommt, tritt die HanseMerkur Hundehalter-Haftpflichtversicherung für Ihren Kunden ein. Und schützt ihn im Schadenfall vor Schadenersatzforderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen
Die Highlights
• Umfangreiches Leistungspaket mit variablen Deckungssummen
• Sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis
• Alle Hunderassen (außer Jagdhunde) können versichert werden
• Einfacher Onlineabschluss möglich
Einige Leistungen im Überblick
• Welpen bis zum Alter von 12 Monaten im Besitz des VN sind mitversichert
• Auslandsschäden weltweit ohne zeitliche Begrenzung
• Mietsachschäden an Gebäuden und mobilen Gegenständen
• Teilnahme an Hunderennen, Hundefuhrwerken, Hundeschauen, Turnieren
• Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt
• Forderungsausfalldeckung ohne Mindestschadenhöhe
• Kein Leinen- und Maulkorbzwang

Häufig gestellte Fragen

zum Theme Hundehalterversicherung

Warum ist grundsätzlich eine Hundehaftpflicht-Versicherung erforderlich?

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Unberechenbarkeit von Tieren und den sich daraus ergebenen Gefahren für die Allgemeinheit die Gefährdungshaftung für Tiere in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Danach haftet der private Tierhalter grundsätzlich für die Schäden, die sein Tier angerichtet hat.

Um also den vom Vierbeiner verursachten Schäden nicht selbst bezahlen zu müssen, tritt die Hundehalter-Haftpflichtversicherung dafür ein.

Was ist ein Tierhüter?

Personen, die die Aufsicht über ein Tier übernehmen z. B. wenn sich die Nachbarn im Urlaub um den Hund kümmern.

Kann jeder Hund versichert werden?

Ja, außer Jagdhunde, für die eine gesonderte Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.

Für bestimmte Hunderassen ist eine höhere Prämie notwendig. Dazu zählen: Alano, American Bulldog, American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogo Canario, Englischer Stafford, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pit-Bull, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Staffordshire Terrier, Tosa-Inu.

Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden, die durch den Hund verursacht worden sind. Gerade Personenschäden können schnell eine hohe finanzielle Belastung z. B. durch Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld und Einkommensverluste darstellen. Bei Sachschäden zahlen wir z. B. die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten der beschädigten Sache.

Was sind Mietsachschäden und sind die mitversichert?

Wenn der Hund in der gemieteten Wohnung einen Schaden an dem Gebäude angerichtet hat z. B. eine Tür anknabbert, handelt es sich um einen Mietsachschaden. Bei einem Schaden an gemieteten, beweglichen Gegenständen z. B. in einem Ferienhaus besteht ebenfalls Versicherungsschutz.

Was sind Vermögensschäden und sind die mitversichert?

Dies sind Schäden, die jemandem durch das schuldhafte Verhalten des Hundes entstehen und die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind.
Z. B. Hund steht kläffend vor einer Ausfahrt und hindert an einer Weiterfahrt. Dadurch wird das Flugzeug verpasst und es muss ein neues Flugticket gekauft werden. Die Kosten dafür werden erstattet.

Accordion Panel

Schäden, die den Hundehalter selbst betreffen, sind eigene Schäden. Z. B. wenn der Hund seinen Besitzer beißt oder in der eigenen Wohnung Gegenstände beschädigt. Für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz.

Besteht Versicherungsschutz wenn andere Personen mit dem Hund unterwegs sind?

Ja, für alle Schäden die der Hund bei Fremden anrichtet.

Accordion Panel

Wird eine läufige Hündin gegen den Willen ihres Halters von einem Rüden gedeckt, kann der Halter des Rüdens für die Konsequenzen haftbar gemacht werden. Dies können die Kosten für Tierarztbesuch, Medikamente und die Kosten für die Aufzucht der Welpen bedeuten. Auch die Kosten für eine Abtreibung werden erstattet.

Sind Welpen automatisch mitversichert?

Ja, wenn das Muttertier bei uns versichert ist, bieten wir Versicherungsschutz für die Welpen bis zu 12 Monaten solange sie im Besitz des Versicherungsnehmers sind.

Ein weiterer Hund wird angeschafft. Was ist zu beachten?

Damit Frauchen oder Herrchen sich erst einmal uneingeschränkt um das neue Familienmitglied kümmern können, erhält der neue Hund zunächst von uns eine vorläufige Deckung in demselben vereinbarten Rahmen wie beim „Ersthund“.

Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, schnellstmöglich für den neuen Hund Versicherungsschutz zu beantragen. Der Versicherungsschutz für den neuen Hund gilt dann rückwirkend ab dem Kauf- bzw. Schenkungsdatum. Tritt ein Schadenfall ein, bevor für den neuen Hund Versicherungsschutz besteht, wird die Leistung um die Prämie gemindert. Die vorläufige Deckung gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern endet zur nächsten Hauptfälligkeit des bestehenden Vertrages. Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn bis dahin kein Vertrag für den neuen Hund zustande gekommen ist.

Der Hund ist gestorben. Was wird aus dem Vertrag?

Mit Zeitpunkt des Todes endet auch der Vertrag. Um den Vertrag zeitnah zu beenden, benötigen wir einen entsprechenden Nachweis z. B. eine Kopie der Tierarztrechnung oder der Abmeldebescheinung von der Hundesteuer.

Der Hund wurde verkauft. Welche Unterlagen werden zur Vertragsbeendigung benötigt?

Als Nachweis für den Verkauf benötigen wir z. B. eine Kopie des Kaufvertrages oder die Abmeldebescheinigung von der Hundesteuer.

Es wurde ein anderer Hund gekauft. Was ist zu tun?

Die Prämie richtet sich nach der Hunderasse und da in einigen Bundesländern eine Bestätigung über eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung gefordert ist, muss uns ein Wechsel des Hundes unverzüglich angezeigt werden.

Was bedeutet chippen?

Dies ist von dem Tierarzt abhängig und kann zwischen 25 und 60 EUR liegen.

Müssen alle Hunde gechippt werden?

Wenn der Hund innerhalb der EU über die Landesgrenzen transportiert wird, muss er diese Kennzeichnung haben. Eine Tätowierung reicht nicht aus. Innerhalb von Deutschland ist das in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Auszug aus der Verbraucherinformationen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung  (AHB 2012)

Stand: August 2012

 

 

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. Wir als Versicherer erbringen die vertragliche vereinbarten Leistungen.

 

Inhaltsübersicht

 

Umfang des Versicherungsschutzes ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 11  1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 11  2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 11  3. Versichertes Risiko …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 11  4. Vorsorgeversicherung……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 11  5. Leistungen der Versicherung ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..12  6. Begrenzung der Leistungen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..12  7. Ausschlüsse ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 13 Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 15  8. Beginn des Versicherungsschutzes ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..15  9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmalige Prämie ………………………………………………………………………………………………………………………………………15  10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….15  11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..15  12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..15  13. Prämienregulierung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 16  14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 16  15. Prämienangleichung ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 16 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 16  16. Dauer und Ende des Vertrages ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 16  17. Wegfall des versicherten Risikos…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 16  18. Kündigung nach Prämienangleichung ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..17  19. Kündigung nach Versicherungsfall ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………17  20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….17  21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften ……………………………………………………………………………………………………17  22. Mehrfachversicherung ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..17 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 18  23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 18  24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 18  25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 19  26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 19 Weitere Bestimmungen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 19  27. Mitversicherte Personen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 19  28. Abtretungsverbot …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 19  29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 19  30. Verjährung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 20  31. Zuständiges Gericht ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 20  32. Anzuwendendes Recht ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 20

Besondere Bedingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung  ………………………………………………………………………………………21  1. Gegenstand der Versicherung ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………21   2. Mitversicherte Personen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….21  3. Deckungserweiterungen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….21  4. Mietsachschäden ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….21  5. Auslandsschäden ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 22  6. Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 22  7. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden ………………………………………………………………………………………………………………………………… 22  8. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des VN …………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 23

 

 

  1. Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung und Risikoerweiterung für pflichtversicherte Hunde …………………………………………………………………………………………. 23 10.  Vorsorgeversicherung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 23  11. Rettungs- und Bergungskosten ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 23  12. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 23  13. Künftige Bedingungsverbesserungen ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 23  14. Gewässerschäden (Restrisiko) …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 23  15. Anspruch nach Umweltschadengesetz……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 23  16. Ausfalldeckung (Forderungsausfall) …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 24

Besondere Bedingungen für die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ……………………………………………………………………………………… 26  1. Gegenstand der Versicherung ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………26  2. Mitversicherte Personen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………26  3. Deckungserweiterungen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………26  4. Deckungsbeschränkungen …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….26  5. Auslandsschäden ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………26  6. Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 27  7. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden ………………………………………………………………………………………………………………………………… 27  8. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des VN …………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 27  9. Vorsorgeversicherung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 27   10. Rettungs- und Bergungskosten ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 27  11. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 28  12. Künftige Bedingungsverbesserungen ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 28  13. Gewässerschäden (Restrisiko) ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. 28  14. Anspruch nach Umweltschadengesetz…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. 28

 

Umfang des Versicherungsschutzes

  1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  1. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
  2. Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.

3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.

  1. Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) AHB auf den Betrag von 1.000.000,- EUR für Personenschäden und 500.000,- EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken

(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  1. Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.  Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

  1. Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.

6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen insoweit zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  1. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:

7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 AHB benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;   Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und  -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;

 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.5 (2 bis 6) AHB erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (z. B.: Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (z. B. als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.

7.10  (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.

7.10  (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken  oder  (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von  – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); – Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; – Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung

  1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 AHB zahlt. Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
  2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige Prämie 9.1 Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins und der Beitragsrechnung fällig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.

9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  1. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.  Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug des entstandenen Schadens zu verlangen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffer 10.3 und 10.4 AHB mit dem Fristablauf verbunden sind.

10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 AHB darauf hingewiesen wurde.

10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 AHB darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit nach Ziffer 10.3 AHB bleibt unberührt.

  1. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

 

Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.  Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  1. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämienzahlung verlangen.
  2. Prämienregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 AHB nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.

13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.

13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.

  1. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
  2. Prämienangleichung 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterliegen – unabhängig von der Art der Prämienberechnung – der Prämienangleichung.

15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

15.3 Im Fall einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziffer 15.2 AHB ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mindestens 1 Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung mit Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 AHB ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 AHB unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung

  1. Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.

16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

  1. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Prämie zu, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
  2. Kündigung nach Prämienangleichung Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziffer 15.3 AHB, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
  3. Kündigung nach Versicherungsfall 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  1. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,  – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode  in Schriftform gekündigt werden.

20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;  – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.

20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.

20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.  Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

  1. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
  2. Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

  1. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand und zeigt diesen nicht an, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

23.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.  (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.  Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.  Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 AHB zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 AHB nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.  Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 AHB genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
  2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 AHB zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

 

Weitere Bestimmungen

  1. Mitversicherte Person 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.

27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  1. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
  2. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.

29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 AHB entsprechende Anwendung.  

 

 

  1. Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

  1. Zuständiges Gericht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.

31.3 Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 

  1. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

Besondere Bedingungen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung (nur gültig für die private Tierhaltung)

  1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist im Rahmen der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter der im Versicherungsschein bezeichneten Hunde. Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecken besteht kein Versicherungsschutz. 1.2 Sämtliche zu versichernden Hunde sind bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG zu versichern. Ausgenommen hiervon sind Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflicht-Versicherung besteht.
  2. Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht – der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB; – aller sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; – des Mit-Besitzers (z. B. weiterer Halter), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Hund hat; – des nicht gewerbsmäßigen fremden Tierhüters in dieser Eigenschaft.  Gesetzliche Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen – soweit diese nicht unter Ziffer 7.5 AHB fallen – gegen den Versicherungsnehmer sind mitversichert. Die sonstigen Ausschlussbestimmungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen. 
  3. Deckungserweiterungen 3.1 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen Prämienfrei mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für alle Welpen der versicherten Hunde bis zum Alter von 12 Monaten, sofern sie sich noch im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. Ältere Welpen stellen eine Erweiterung im Sinne der Ziffer 3.1 AHB dar und sind zur Prämienregulierung gemäß Ziffer 13 AHB anzumelden.

3.2  Hundefuhrwerke Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privaten Gebrauchs eigener oder fremder Hundefuhrwerke.

3.3 Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren und Hundesportveranstaltungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Teilnahme an z. B. Hunde- und Hundeschlittenrennen, Agility-Sport, Dog Dance, Hundelehrgängen, Hundeprüfungen, Schauvorführungen und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).

3.4 Deckschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.

3.5 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutische Zwecken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hundehalters aus der Verwendung des versicherten Hundes bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, z. B. in Seniorenheimen sowie aus der privaten Nutzung zu therapeutischen Zwecken.

3.6 Kein Leinen- und Maulkorbzwang Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen des Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb.

3.7 Tierische Ausscheidungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen.

3.8  Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffern 7.4 und 7.5 AHB – Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden.

  1. Mietsachschäden 4.1 Mietsachschäden an Gebäuden (1) Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen – Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung.

– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. – Schäden infolge von Schimmelbildung. – Die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche (Text des Feuerregressverzichtsabkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).

4.2 Mietsachschäden an mobilen Gegenständen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von mobilen Einrichtungsgegenständen, Inventar in Hotels oder gemieteten Ferienwohnungen/-häusern.  Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000,- EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. 5. Auslandsschäden  Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Versicherungsschutz besteht für zeitlich unbegrenzte Auslandsaufenthalte. Bei in den USA/US-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.  Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

  1. Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt die HanseMerkur dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,- EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine von der HanseMerkur zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 7. Mitversicherung von Vermögensschäden  Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche  – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit. – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. – aus Vermittlungsgeschäften aller Art. – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung. – aus Rationalisierung und Automatisierung. – aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts. – aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen. – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. – aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger, vorsätzlicher Pflichtverletzung.

– aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. – aus Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 8. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des VN Für den mitversicherten Ehegatten/Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Fall des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 9. Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung und Risikoerweiterung für pflichtversicherte Hunde Abweichend von Ziffer 3.1 (2) AHB besteht für versicherungspflichtige Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung in Höhe der vertraglichen Deckungssummen. 10. Vorsorgeversicherung Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.

  1. Rettungs- und Bergungskosten

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Hunde zur Bergung dieser Tiere zu erbringen hat, werden vom Versicherer übernommen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 5.000,- EUR.

  1. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung

Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

  1. Künftige Bedingungsverbesserungen

Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Besonderen Bedingungen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung (BBR, Stand 2012) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 

  1. Gewässerschäden (Restrisiko)

14.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (sogenanntes Anlagerisiko). Kleingebinde bis 100 l/kg Inhalt je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen. 14.2. Rettungskosten 14.2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). 14.2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 14.3 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.  14.4 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

  1. Ansprüche nach Umweltschadengesetz

15.1 Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (UschadG), soweit während der Dauer des Versicherungsvertrages  – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlers dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen – Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser – Schädigung des Bodens. Nicht versichert sind  a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; – für die der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflicht) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 15.2 Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Deckungssumme gewährt, maximal bis 1.000.000,- EUR je Schadenereignis. Die Deckungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung. 15.3 Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 15.4 Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden. Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht. Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität. 

  1. Ausfalldeckung (Forderungsausfall) Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes: 16.1 Die HanseMerkur gewährt dem VN und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger durch Urteil rechtskräftig und vollstreckbar festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Der Versicherer stellt in diesen Fällen den VN so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zugrundeliegenden AHB und dieser Besonderen Bedingung. In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. 16.2 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom VN bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. 16.3 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen. 16.4 Der VN erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der HanseMerkur eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die HanseMerkur kann den VN auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. 16.5 Bei Verstoß gegen die Position 15.4 genannten Obliegenheiten kann der VN seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer. 26 AHB verlieren. 16.6 Die Leistungspflicht der HanseMerkur tritt ein, wenn der VN und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
  2. a) Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der VN nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel, weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. 16.7 Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der VN der HanseMerkur das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. 16.8 Die HanseMerkur ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. 16.9 Nicht versichert sind Ansprüche des VN beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. 10 Leistungen aus einer für den VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Tierhalter-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des VN bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die HanseMerkur nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. 16.11 Der VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die HanseMerkur abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. 16.12 Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten. 16.13 Ein gleichartiger Versicherungsschutz eines bestehenden Privat-Haftpflichtversicherungsvertrages geht diesem vor.

 

Besondere Bedingungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung (nur gültig für die private Tierhaltung)

  1. Gegenstand der Versicherung

1.1 Versichert ist im Rahmen der den Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter der im Versicherungsschein bezeichneten Reittiere (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Esel).  1.2 Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecken besteht kein Versicherungsschutz. 1.3 Sämtliche zu versichernden Reittiere müssen bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG versichert werden.

  1. Mitversicherte Personen 2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht – der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB; – aller sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; – des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft; – des Mit-Besitzers (z. B. weiterer Halter), der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Reittier hat. Die sonstigen Ausschlussbestimmungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen.  2.2 Reitbeteiligungen  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligungen), sofern Sie nicht (Mit)Eigentümer des Tieres sind. Die Reitbeteiligten sollen im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versicherungsnehmer oder  – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – gegen die Mitversicherten des Vertrages. Die sonstigen Ausschlussbestimmungen der Ziffern 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen.  Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Tieres.
  2. Deckungserweiterungen

3.1 Mitversicherung von Fohlen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Fohlen von der Geburt an bis 6 Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn das jeweilige Muttertier über diesen Vertrag versichert ist. Ältere Tiere stellen eine Erweiterung im Sinne der Ziffer 3.1 AHB dar und sind zur Prämienregulierung gemäß Ziffer 13 AHB anzumelden.

3.2  Kutsch- und Schlittenrisiko Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht infolge privaten Gebrauchs eigener oder fremder Pferdefuhrwerke, sofern sich diese in technisch einwandfreiem Zustand befinden, die Fahrsicherheit gewährleistet ist und hierdurch kein Einkommen erzielt wird.

3.3 Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Schauvorführungen und Turnieren) sowie den Vorbereitungen hierzu (Training). Nicht mitversichert ist die Teilnahme an Pferderennen (Galopp- Trabrennen). 3.4 Flurschäden  Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Flurschäden, die durch das versicherte Tier verursacht wurden.

3.5  Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffern 7.4 und 7.5 – Regressansprüche aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern, privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren wegen Personenschäden. 4. Deckungsbeschränkungen

Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche  • Wegen Schäden durch ungewollten Deckakt • Wegen Schäden aus der Erteilung von Reitunterricht • Aus dem zur Verfügung stellen von Reittieren für Veranstaltungen oder zu Vereinszwecken • Wegen Schäden an in Obhut genommenen Reittieren • Aus der Vermietung und dem gewerblichen Verleih von Reittieren.

  1. Auslandsschäden

Der Versicherungsschutz ist auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 3 Jahren begrenzt und gilt innerhalb Europas unbegrenzt.

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Bei in den USA/US-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.  Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

  1. Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000,- EUR zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
  2. Mitversicherung von Vermögensschäden

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit. – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. – aus Vermittlungsgeschäften aller Art. – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung. – aus Rationalisierung und Automatisierung. – aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts. – aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen. – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. – aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger, vorsätzlicher Pflichtverletzung. – aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. – aus Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  1. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des VN Für den mitversicherten Ehegatten/Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Fall des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. 9. Vorsorgeversicherung Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
  2. Rettungs- und Bergungskosten Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Pferde zur Bergung dieser Tiere zu erbringen hat, werden vom Versicherer übernommen. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr 5.000, EUR.

Im Rahmen der Kooperation DAK-Gesundheit und der HanseMerkur biete ich

Beratungsstunden in der DAK-Wandsbek.

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