Ob als Hauptverdiener der Familie oder Partner im Unternehmen: Andere verlassen sich auf einen. Alles kein Problem, wenn das Einkommen stimmt und jemand für alle Dinge aufkommen kann. Was geschieht, wenn der Versorger verstirbt? Wer kommt dann für die finanziellen Verpflichtungen auf?
Risiko Care ist günstig
Durch die Unterscheidung zwischen Rauchern und Nichtrauchern können wir den nicht rauchenden Kunden besonders günstige Prämien anbieten. Ist Ihr Kunde privat krankenvollversichert (nicht zwingend bei der HanseMerkur) erhält Ihr Kunde sogar noch einen zusätzlichen GesundheitsBonus. Somit sind wir einer der günstigsten Serviceversicherer für Risikolebensversicherungen.
Besonders günstige Beiträge für Nichtraucher, privat Krankenvollversicherte, sowie nichtrauchende Akademiker.
Risiko Care ist flexibel
Das Leben ist dynamisch: Heirat, Kinder, Hauskauf, Unternehmensgründung. Ihre Kunden können durch unsere umfangreiche Nachversicherungsgarantie ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen.
Auch für mehrere Personen
Ihr Kunde möchte einen Geschäftsteilhaber oder Lebenspartner, der gleichermaßen zum Einkommen beiträgt, absichern? Dann bietet sich eine gegenseitige Risikoabsicherung an. Durch einen Vertragsabschluss auf verbundene Leben ergeben sich zusätzliche leichte Kostenvorteile.
Bonus: Nichtraucher und Privatversicherte
Risiko Care honoriert gesundheitsbewusstes Verhalten: So erhalten Nichtraucher und privat Krankenvollversicherte einen Bonus für noch günstigeren Versicherungsschutz.
Nachversicherungsgarantie
Ändert sich die Lebenssituation durch z.B. Heirat, Geburt eines Kindes oder Existenzgründung, kann die Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung anpasst werden.
Häufig gestellte Fragen
zum Thema Risiko Lebensversicherung
Damit nicht das Schicksal über die finanzielle Zukunft der Hinterbliebenen oder der Geschäftspartner entscheidet, sollten folgende Kreise für den Todesfall ganz besonders vorsorgen:
– Flexible finanzielle Absicherung für Familien, damit sie den gewohnten Lebensstandard halten können
– Vorsorge für laufende Verbindlichkeiten wie Hypotheken, Kredite etc. – damit die Familie nicht alles verliert
– Wichtig für Existenzgründer und Unternehmen: Sicherung der finanziellen Ausstattung des Unternehmens, der Teilhaber und Mitarbeiter
Die HanseMerkur bietet eine Erhöhung im Rahmen der Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung an.
Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung ist zwar einkommensteuerfrei, aber es kann Erbschaftssteuer anfallen. Ist der Bezugsberechtigte allerdings auch der Versicherungsnehmer und zahlt die Beiträge, entfällt auch die Erbschaftssteuer.
Private Risikolebensversicherung
Umfang der Versicherung §1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Bei Tod der versicherten Person während der Risikodauer zahlen wir die garantierte Todesfallleistung. Ist das Leben mehrerer Personen versichert, zahlen wir die garantierte Todesfallleistung bei Tod der zuerst sterbenden Person. Auch bei gleichzeitigem Tod mehrerer versicherter Personen zahlen wir die garantierte Todesfallleistung nur einmal. Mit Zahlung der Todesfallleistung endet die Risikolebensversicherung. (2) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind. Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Dies gilt auch bei Wiederherstellung des Vertrags oder bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Wiederherstellung oder Erhöhung für den wiederhergestellten oder erhöhten Teil neu zu laufen.
Rechnungsgrundlagen (3) Bei der Tarifkalkulation haben wir die Sterbetafel DAV 2008 T NR/R verwendet und als Rechnungszins 0,90 % angesetzt. §2 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren weltweiten Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen verstirbt. (2) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen sind wir allerdings von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Versicherungsbeginn, wenn die versicherte Person für folgende Fälle eingesetzt war: Humanitäre Hilfsorganisationen während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland; Humanitäre Hilfeleistungen und friedenserhaltende Maßnahmen der Bundeswehr; Friedenskonsolidierende/friedenssichernde Maßnahmen der Bundeswehr im Rahmen eines UN- oder NATOEinsatzes während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Wir leisten auch, wenn die versicherte Person auf Reisen oder während Aufenthalten im Ausland von Krieg oder Bürgerkrieg überrascht wird. Dies gilt jedoch nur, wenn seit Beginn des Kriegs oder Bürgerkriegs noch keine 28 Tage vergangen sind. (3) Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem terroristischen Angriff, der mittels vorsätzlichem Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen geführt wurde, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt auch, wenn andere als Waffen eingesetzte Mittel oder Stoffe mit vergleichbarem Gefährdungspotential (z. B. Sprengstoffe, Flugzeuge) zur Durchführung des terroristischen Angriffs benutzt wurden.
Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt allerdings nur, wenn durch den Angriff so viele Menschen zu Tode gekommen sind, dass für unser Unternehmen damit eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen verbunden ist und dadurch die Erfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Absatz 2 bleibt unberührt. §3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz und wann können Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss des Vertrags, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart worden, so wird dieser durch die Regelungen in Absatz 1 Satz 1 nicht berührt. (2) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt sie jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die HanseMerkur Lebensversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg, E-Mail: leben@hansemerkur.de, Telefax: (0 40) 41 19-32 57. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich zeitanteilig vom Beginn des Vertrags bis zum Zugang des Widerrufs errechnet. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung §4 Welche Besonderheiten gelten für die Einstufung nach dem Rauchverhalten? Der Beitrag für die Risikolebensversicherung richtet sich nach der Einordnung als Raucher oder Nichtraucher.
Nichtraucher (1) Nichtraucher ist, wer in den letzten 24 Monaten kein Nikotin durch Rauchen von Zigaretten, Zigarren, Pfeife oder sonstigem Tabak oder durch Inhalieren unter Verwendung elektronischer Verdampfer wie E-Zigaretten, E-Zigarren oder E-Pfeifen aufgenommen hat. (2) Wird die versicherte Person nach Vertragsabschluss Raucher, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar. Sowohl Sie als auch die versicherte Person sind verpflichtet, uns darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Versicherungsvertrag wird dann auf den Beitrag für Raucher umgestellt. Die Versicherungssumme bleibt gleich. Bei Vereinbarung eines Einmalbeitrages reduziert sich die vereinbarte Leistung rückwirkend nach Maßgabe der bei Vertragsabschluss geltenden Rechnungsgrundlagen und den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. (3) Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nach, setzen wir bei Tod der versicherten Person die Leistung herab. Die auszuzahlende Todesfallleistung wird dann unter Zugrundelegung des Raucherstatus neu berechnet. Wir sind nicht zur Kürzung der Leistung berechtigt, soweit die Gefahrenerhöhung bzw. die falsche Angabe über die Rauchereigenschaft der versicherten Person nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls war. (4) Wir sind berechtigt, den Nichtraucherstatus der versicherten Person bzw. Personen regelmäßig nachzuprüfen. Kommt die versicherte Person bzw. bei Absicherung mehrerer Personen eine der versicherten Personen unserem Verlangen nicht nach, werden wir den Vertrag nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens einem Monat auf den entsprechenden Beitrag für Raucher umstellen. Dies gilt nicht, sofern die Auskunft ohne Verschulden unterblieben ist.
Raucher (5) Raucher ist, wer die Voraussetzungen für Nichtraucher nicht erfüllt. Sollten Sie Nichtraucher geworden sein, prüfen wir nach ergänzender Risikoeinschätzung die Umstellung auf den Nichtraucherstatus. §5 Welche Besonderheiten gelten für die Einstufung nach dem Krankenversicherungsstatus?
Privat Krankenversichert (1) Privat krankenversichert ist, wer bei einer deutschen privaten Krankenversicherung in einem Krankheitskostentarif versichert ist, der geeignet ist, den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung). Hierzu zählen keine privaten Zusatzversicherungen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz lediglich ergänzen. (2) Wechseln Sie nach Vertragsabschluss in die gesetzliche Krankenversicherung, sind sowohl Sie als auch die versicherte Person verpflichtet, uns darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Überschussbeteiligung wird dann entsprechend angepasst. Dadurch kann sich der zu zahlende Beitrag erhöhen oder die Höhe der Todesfallleistung vermindern. Wir werden Sie hierüber schriftlich informieren.
(3) Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nach, setzen wir bei Tod der versicherten Person die Leistung herab. Die auszuzahlende Todesfallleistung wird dann unter Zugrundelegung des Status eines gesetzlich Versicherten neu berechnet. §6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen. Die Höhe der Überschüsse wird jedes Jahr vom Vorstand auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt (Deklaration). Die Höhe der Überschussbeteiligung veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Informationen zu. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Wir erläutern im Folgenden, wie die Überschüsse entstehen, wie die Überschüsse verwendet werden können und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können.
Überschussentstehung (2) Wichtigste Einflussfaktoren sind die Entwicklungen des versicherten Risikos und der Kosten. Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Sterblichkeit und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An den Überschüssen aus dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (z. B. Kostenergebnis) grundsätzlich zu mindestens 50 %. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich hieraus noch nicht. Die Beiträge Ihrer Risikolebensversicherung verwenden wir vorrangig für den Todesfallschutz. Daher stehen keine oder nur geringe Beträge für den Erwerb von Kapitalanlagen zur Verfügung, um daraus Kapitalerträge zu erwirtschaften. Aus diesem Grund entstehen auch keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Denn Bewertungsreserven entstehen nur, wenn Kapitalanlagen vorhanden sind und der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Sterblichkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren, und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenen Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschüsse entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch heranziehen: Zur Abwendung eines drohenden Notstandes,
zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Überschussverwendung (4) Die zugeteilten Überschüsse können während der Risikodauer wie folgt verwendet werden: Beitragsverrechnung: Die Überschüsse reduzieren die laufenden Beiträge. Sie werden während der beitragspflichtigen Zeit mit den Beiträgen verrechnet. Die Höhe der Überschüsse kann sich während der Vertragslaufzeit ändern. Vermindern sich die Überschüsse, erhöht sich Ihr zu zahlender Beitrag entsprechend. Die Höhe der versicherten Todesfallleistung bleibt dadurch gleich. Möchten Sie den ursprünglichen Zahlbeitrag weiterzahlen, reduzieren wir Ihre versicherte Todesfallleistung. Erhöhen sich dagegen die Überschüsse, reduzieren wir den zu zahlenden Beitrag bei unveränderter Höhe der versicherten Todesfallleistung. Für Versicherungen gegen Einmalbeitrag kann die Beitragsverrechnung nicht vereinbart werden. Sofortbonus: Die Überschüsse werden während der Risikodauer für die Bildung einer zusätzlichen Todesfallleistung verwendet. Diese wird zusammen mit der vereinbarten Todesfallleistung aufgezahlt. Bei Senkung der Überschüsse für den Sofortbonus kann die Todesfallleistung bis zu der vor der Überschusssenkung gültigen Höhe angehoben werden. Ein Wechsel der Überschussverwendung ist auf Anfrage möglich.
Höhe der Überschussbeteiligung (5) Die Höhe der Überschussbeteiligung kann nach Raucher und Nichtraucher sowie nach privat und gesetzlich Versicherten differenziert werden. Sie hängt außerdem von zahlreichen Faktoren ab. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die Entwicklungen der versicherten Risiken und Kosten. Die Entwicklung dieser Faktoren ist nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künftigen Überschüsse kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. §7 Wer erhält die Versicherungsleistung? (1) Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, sofern Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. (2) Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind. (4) Bei Einräumung oder Widerruf eines Bezugsrechts sowie einer Abtretung oder Verpfändung brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben. §8 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir nur gegen Vorlage des Versicherungsscheins sowie der Auskunft nach §27 (weitere Auskunftspflichten). (2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Außer dem Versicherungsschein ist uns eine amtliche Sterbeurkunde einzureichen, die Alter und Geburtsort enthält. (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt der Anspruchsteller. (4) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
Beitragszahlung §9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung als einmaligen Beitrag (Einmalbeitrag) oder in Form von laufenden Beiträgen (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Beitragszahlung) entrichten. Sie können jederzeit die Änderung der Zahlweise Ihrer laufenden Beiträge beantragen. (2) Der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind gemäß der vereinbarten Zahlungsweise fällig. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschrifteinzugsverfahrens zu verlangen. Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung verrechnen wir Beitragsrückstände mit der Leistung. §10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen können? (1) Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen. (2) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Zu den Rechtsfolgen gehört auch, dass wir nach Fristablauf den Vertrag kündigen können. Die Wirkungen einer Kündigung fallen fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist unmittelbar an uns zahlen. §11 Welche Möglichkeiten haben Sie bei Zahlungsschwierigkeiten?
Beitragsfreistellung (1) Sie haben das Recht, sich vollständig oder teilweise zum nächsten Monatsersten von der Beitragszahlungspflicht befreien zu lassen. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme vollständig oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Ist die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht möglich, weil beispielsweise kein positives Garantieguthaben vorhanden ist, erlischt Ihre Risikolebensversicherung. Bei einer teilweisen Beitragsfreistellung darf ein monatlicher Mindestbeitrag von 5 EUR nicht unterschritten werden. Die Beitragsfreistellung ist für Sie gebührenfrei. (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann Nachteile für Sie haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung stehen wegen der Verrechnung von Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten keine oder nur geringe Beträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.
Herabsetzung des Beitrags (3) Sie können Ihren Beitrag für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabsetzen (teilweise Beitragsfreistellung). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch. Die Herabsetzung des Beitrags ist für Sie gebührenfrei. Es gelten die Regeln der Absätze 1 und 2.
Beitragspause (4) Alternativ zur unbefristeten Beitragsfreistellung (Absatz 1) können Sie sich befristet für bis zu 36 Monate von der Beitragszahlung befreien lassen (Beitragspause). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch (siehe hierzu auch Absatz 2). Die Beitragspause ist für Sie gebührenfrei. Nach Ablauf der vereinbarten Beitragspause wird die Versicherung automatisch wieder in Kraft gesetzt. Die bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen gelten weiterhin. Dauert die Beitragspause länger als zwölf Monate, ist eine Wiederinkraftsetzung nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.
Wiederinkraftsetzung (5) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung des Beitrags haben Sie Anspruch auf Wiederinkraftsetzung Ihres Vertrags bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes. Die Versicherung wird auf Basis der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen fortgeführt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vertragsänderung noch keine 36 Monate vergangen sind. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung. Sie können Ihren Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsänderung ohne erneute Gesundheitsprüfung mit der ursprünglich vereinbarten Todesfallleistung fortsetzen. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. §12 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum nächsten Monatsersten in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Mit der Kündigung Ihrer Versicherung erlischt Ihr Versicherungsschutz inklusive etwaiger Zusatzversicherungen, ohne dass eine Auszahlung eines Rückkaufswertes erfolgt. Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Gestaltungsmöglichkeiten der Risikolebensversicherung §13 Wie funktioniert die planmäßige Erhöhung der Beiträge (Beitragsdynamik)?
Maßstab (1) Mit der Beitragsdynamik erreichen Sie eine planmäßige Erhöhung der Beiträge in Prozent des Vorjahresbeitrags. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. Für Versicherungen, die von der Beitragszahlung befreit sind, wird keine Beitragsdynamik durchgeführt. (2) Ist für die Beitragsdynamik eine Obergrenze für die Todesfallleistung festgelegt, endet die Dynamik bei Erreichen dieser Obergrenze. Liegt die gesamte versicherte Todesfallleistung zum Durchführungstermin bereits über der vereinbarten Obergrenze, so wird die Beitragsdynamik nicht durchgeführt. Liegt die gesamte versicherte Todesfallleistung zum Durchführungstermin unter der vereinbarten Obergrenze, so wird die Beitragsdynamik in voller Höhe durchgeführt, auch wenn die Versicherungsleistung hierdurch die Obergrenze überschreitet.
Zeitpunkt (3) Die Dynamisierung erfolgt immer zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr. Die Erhöhungen erfolgen letztmals zehn Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer und nicht über das vollendete 65. Lebensjahr der versicherten Person hinaus. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung (Änderungsversicherungsschein) über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin, sofern der erhöhte Beitrag gezahlt wurde.
Aussetzung der Erhöhung (4) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen. Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. Sollten Sie in drei aufeinander folgenden Fällen der Erhöhung widersprochen haben, so erlischt Ihr Recht auf weitere automatische Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu vereinbart werden.
Berechnung der erhöhten Versicherungsleistung (5) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten
Person sowie der restlichen Risiko- und Beitragszahlungsdauer. Daher erhöhen sich die Versicherungsleistungen nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge. Ist eine BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung vereinbart, kann die Berufsunfähigkeitsrente von der Beitragsdynamik ausgeschlossen werden.
Rechnungsgrundlagen (6) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt geltenden aktuellen Rechnungsgrundlagen.
Sonstige Bestimmungen (7) Alle im Rahmen Ihres Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung und die Vereinbarungen zur Verrechnung der Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Frist zur Ausübung unserer Rechte gemäß der Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut in Gang. Eine Ausnahme hiervon stellt die Selbsttötung der versicherten Person dar (siehe §1 Absatz 2). §14 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? (1) Sie können Ihren Versicherungsschutz erhöhen, wenn sich die Versorgungssituation der versicherten Person durch eines der folgenden Ereignisse ändert und Sie die Erhöhung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses verlangen: Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes; Scheidung; Geburt oder Adoption eines Kindes; Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums; Wechsel der versicherten Person in die berufliche Selbstständigkeit als Hauptberuf; Erwerb oder Finanzierung einer Immobilie ab 25.000 EUR; Nachhaltige Steigerung des jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit (ohne Minijob) um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahreseinkommen; Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Erstmalige Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Grenzen der Erhöhung (2) Eine Ausübung der Nachversicherungsgarantie ist nur möglich, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Ausübung das vollendete 50. Lebensjahr nicht überschritten hat und die vertragliche Pflicht zur Beitragszahlung besteht. (3) Die Nachversicherung wird mit der ausstehenden Restlaufzeit der ursprünglichen Versicherung und dem zum Zeitpunkt der Ausübung erreichten Alter abgeschlossen. Die durch die Nachversicherung bewirkte Erhöhung der Versicherungsleistung erfolgt mit den zum Erhöhungszeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen. (4) Die hinzukommende Versicherungssumme aus der Nachversicherung der Risikolebensversicherung darf höchstens 20.000 EUR betragen. Die Summe aller Erhöhungen darf insgesamt höchstens 100 % der ursprünglich vereinbarten Versicherungs
summe betragen. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen bei Ausübung der Option vorzulegen.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §15 Wie ist das Verhältnis zur Risikolebensversicherung? (1) Haben Sie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vereinbart, bildet diese mit der Risikolebensversicherung (Hauptversicherung) eine Einheit. Sie kann ohne die Risikolebensversicherung nicht fortgesetzt werden. Die BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung erlischt, wenn die Risikolebensversicherung endet.
Kündigung (2) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie für sich allein kündigen. Eine beitragsfreie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Risikolebensversicherung kündigen. Bei Kündigung erlischt die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, ohne dass ein Rückkaufswert daraus fällig wird.
Beitragsfreistellung (3) Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Risikolebensversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Es gelten die Bedingungen der Risikolebensversicherung. Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Wir verzichten auf einen Abzug bei Beitragsfreistellung. Eine beitragsfreie Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie zusammen mit der Risikolebensversicherung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsänderung ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zur Höhe des ursprünglichen Versicherungsschutzes wieder in Kraft setzen. Danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Während der beitragsfreien Zeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente. Möchten Sie nach Aufnahme der Beitragszahlung den Versicherungsschutz bis zur ursprünglichen Höhe wieder aufstocken, sind entsprechende Beiträge nachzuentrichten. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung.
Herabsetzung des Beitrags (4) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Risikolebensversicherung gilt Absatz 3 entsprechend.
Sonstige Regelungen (5) Erbringen wir Leistungen aus der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung, berechnen wir die Leistungen aus der Risikolebensversicherung (beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung der Risikolebensversicherung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weiter gezahlt hätten. (6) Ist Berufsunfähigkeit bereits vor Kündigung oder Beitragsfreistellung der Risikolebensversicherung eingetreten, werden Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch die Kündigung oder Beitragsfreistellung nicht berührt. (7) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Versicherungsbedingungen für die Risikolebensversicherung sinngemäß Anwendung.
§16 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht; Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus gezahlt; Beitragsstundung bei Leistungsbeantragung (siehe Absatz 2); Auf Wunsch Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung bei erster Rentenzahlung (siehe Absatz 3 Soforthilfe); Zahlung einer Kapitalleistung bei Leistungseinstellung (siehe Absatz 4 Wiedereingliederungshilfe). Bei einem Berufsunfähigkeitsgrad unter 50 % besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen Leistungen erhalten Sie Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe §19 Überschussbeteiligung). Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Einen Berufswechsel – auch in einen risikoreicheren Beruf – müssen Sie uns nicht anzeigen. (2) Mit schriftlicher Beantragung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht zinslos gestundet. Liegen die Voraussetzungen zur Leistung nicht vor, sind die gestundeten Beiträge nachzuentrichten. Dabei besteht die Möglichkeit, die nachzuentrichtenden Beiträge über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten monatlich in gleichen Raten zu zahlen. (3) Nach der erstmaligen unbefristeten Anerkennung unserer Leistungspflicht auf eine Berufsunfähigkeitsrente können Sie sich einmalig eine Soforthilfe in Höhe von bis zu sechs Monatsrenten auszahlen lassen. Der Antrag auf die Soforthilfe muss uns innerhalb eines Monats nach dem Leistungsanerkenntnis zugegangen sein. Wenn Sie diese Möglichkeit nutzen, entnehmen wir den gewünschten Betrag aus der Deckungsrückstellung, die wir für die Zahlung der versicherten Rente gebildet haben. Als Folge reduzieren sich die Rentenzahlungen, die sich an die Soforthilfe anschließen versicherungsmathematisch entsprechend der Höhe der Auszahlung. (4) Bestand ein unbefristeter Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente und endet dieser Anspruch unter den Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens gemäß §22 dieser Bedingungen, weil unsere Leistungen wegen Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit, die Ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, wegfallen, so leisten wir als Einmalzahlung eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens 10.000 EUR. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die versicherte Person mindestens drei Jahre berufsunfähig war und die vertraglich vereinbarte verbleibende Leistungsdauer noch mindestens fünf Jahre beträgt. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erstmals gezahlte monatliche Rente maßgeblich. Eine ggf. in Anspruch genommene Soforthilfe wird nicht in Abzug gebracht. Die Zahlung ist zu Beginn des Monats fällig, für den keine Leistungen mehr erbracht werden. Tritt binnen eines Jahres nach dieser Zahlung erneut Berufsunfähigkeit ein, so wird die Wiedereingliederungshilfe auf die fällig werdenden Monatsrenten angerechnet.
Leistungsbeginn (5) Berufsunfähigkeitsleistungen erfolgen grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wir erbringen unsere Leistung ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums, wenn Berufsunfähigkeit nach §17 vorliegt.
Ende des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (6) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn: die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt und dies in einem Nachprüfungsverfahren gemäß §22 dieser Bedingungen festgestellt und mitgeteilt wurde, der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, die versicherte Person stirbt, die vereinbarte Leistungsdauer abläuft. Stellen wir das Ende des Anspruchs auf Versicherungsleistungen fest, erbringen wir die vereinbarte Leistung für weitere drei Monate. (7) Sie können eine Leistungsdauer vereinbaren, die über die Versicherungsdauer Ihrer Risikolebensversicherung hinausgeht. Wird die versicherte Person berufsunfähig bevor die Versicherungsdauer abläuft, werden die Ansprüche auch dann noch anerkannt, wenn sie nach Ablauf der Versicherungsdauer gestellt werden. Haben wir eine Leistung anerkannt, dürfen wir auch nach Ablauf der Versicherungsdauer für die gesamte Leistungsdauer prüfen, ob Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit weiter besteht. Eine Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
Rechnungsgrundlagen (8) Für die Tarifkalkulation der Berufsunfähigkeitsversicherung verwenden wir einen Rechnungszins in Höhe von 0,90 %. Die Ausscheideordnungen basieren auf den Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV). §17 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor? (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist bzw. sechs Monate ununterbrochen außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit stimmt nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung überein. Sofern eine Infektionsklausel eingeschlossen ist, liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot). Das vollständige Tätigkeitsverbot muss mindestens sechs Monate betragen. Zum Nachweis ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt einzureichen. Die Leistungsverpflichtung endet mit der Aufhebung des vollständigen Tätigkeitsverbots. Die Aufhebung ist uns unverzüglich anzuzeigen. (2) Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere, ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt (konkrete Verweisung). Bei der Beurteilung der bisherigen Lebensstellung werden finanzielle und soziale Aspekte
(z. B. berufliche Qualifikation, berufliche Stellung, Vergütung) vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, berücksichtigt. Dabei ist der versicherten Person eine Einkommensreduzierung gemäß den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten. Eine Einkommensreduzierung von 20 % oder mehr im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen des zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Berufs gilt als unzumutbar. Ebenfalls liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Freiberufler nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebs, ihrer Praxis oder Kanzlei ausüben kann und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung der bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie betrieblich möglich ist, keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind und die versicherte Person eine unveränderte Stellung als Betriebsinhaber innehat. (3) Wenn die versicherte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat, betrachten wir die vollständige Berufsunfähigkeit auch als gegeben, wenn ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein berufsständisches Versorgungswerk in der Bundesrepublik Deutschland, dem die versicherte Person als Pflichtmitglied angehört, aus medizinischen Gründen eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente gewährt. (4) Ist die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung fortgeführt werden. Werden in dieser Zeit Leistungen beantragt, so gilt für die Dauer bis zu fünf Jahren (z. B. bei Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit oder Arbeitslosigkeit) die vorher konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung (vgl. Absatz 1). Nach Ablauf von fünf Jahren gilt bei der Prüfung auf Berufsunfähigkeit eine Berufstätigkeit als zumutbar, die anhand der dann noch verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden könnte. Die Lebensstellung wird durch diese mögliche Berufstätigkeit geprägt.
Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (5) Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos war oder voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens zwei der nachfolgend genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Sie ist nicht mit dem Begriff der Pflegeversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuches (Elftes Buch) gleichzusetzen. Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Entkleiden Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder entkleiden kann.
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung von Hilfsmitteln wie Wannengriffen oder einem Wannenlift – sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt. Die Unfähigkeit, ins Badezimmer zu gelangen, gilt nicht als Hilfebedarf. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht alleine eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (6) Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Verrichtungen liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beaufsichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann (Bewahrung) oder wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. (7) Bei der Bewertung der Pflegebedürftigkeit führen vorübergehende akute Erkrankungen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. §18 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: Unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Wir leisten aber, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an dem sie nicht aktiv beteiligt war. Wir leisten auch, wenn die versicherte Person als Angehöriger der deutschen Bundeswehr, der Polizei, oder des Bundesgrenzschutzes mit Mandat der NATO oder der UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATOMitgliedsstaaten teilgenommen hat und die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch einen derartigen Einsatz verursacht worden ist; Durch vorsätzliche Ausführung oder dem strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; fahrlässige Verstöße (z. B. im Straßenverkehr) sind davon nicht betroffen;
Durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; Durch ein widerrechtliches Handeln, mit dem Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; Durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. Unmittelbar oder mittelbar durch einen terroristischen Angriff, der mittels vorsätzlichem Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen geführt wurde. Dies gilt auch, wenn andere als Waffen eingesetzte Mittel oder Stoffe mit vergleichbarem Gefährdungspotential (z. B. Sprengstoffe, Flugzeuge) zur Durchführung des terroristischen Angriffs benutzt wurden. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt allerdings nur, wenn durch den Angriff so viele Menschen betroffen sind, dass für unser Unternehmen damit eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen verbunden ist und dadurch die Erfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. §19 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (1) Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen. Die Höhe der Überschüsse wird jedes Jahr vom Vorstand auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars festgelegt (Deklaration). Die Höhe der Überschussbeteiligung veröffentlichen wir in unserem Geschäftsbericht. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Informationen zu. Die Überschüsse werden jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Wir erläutern im Folgenden, wie die Überschüsse entstehen, wie die Überschüsse verwendet werden können und warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren können.
Überschussentstehung (2) Wichtigste Einflussfaktoren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit sind die Entwicklungen des versicherten Risikos und der Kosten. Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An den Überschüssen aus dem Risikoergebnis beteiligen wir die Versicherungsnehmer nach der derzeitigen Fassung der Mindestzuführungsverordnung grundsätzlich zu mindestens 90 % und am übrigen Ergebnis (z.B. Kostenergebnis) grundsätzlich zu mindestens 50 %. Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich hieraus noch nicht. Während der Zeit, in der Sie eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen, entstehen Überschüsse in erster Linie aus Kapitalerträgen. Die Versicherungsnehmer erhalten von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, insgesamt mindestens den in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Le
bensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung dieser Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Mittel entnommen, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Die Beiträge Ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verwenden wir vorrangig für den Berufsunfähigkeitsschutz. Daher stehen keine oder nur geringe Beträge für den Erwerb von Kapitalanlagen zur Verfügung, um daraus Kapitalerträge zu erwirtschaften. Aus diesem Grund entstehen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit auch keine oder nur geringe Bewertungsreserven. Denn Bewertungsreserven entstehen nur, wenn Kapitalanlagen vorhanden sind und der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt. (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gewinngruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinngruppen nach einem verursachungsorientierten Verfahren und zwar in dem Maß, wie die Gewinngruppen zur Entstehung der Überschüsse beigetragen haben. Die auf die Versicherungsnehmer entfallenden Überschüsse führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Schwankungen der Überschüsse im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen. Dies dürfen wir, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschüsse entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des § 140 VAG können wir im Interesse der Versicherungsnehmer die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch heranziehen: Zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung, sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Deckungsrückstellungen bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert.
Überschussverwendung (4) Die zugeteilten Überschüsse reduzieren während des Zeitraums, in dem keine Leistungen erbracht werden, die laufenden Beiträge. Sie werden während der beitragspflichtigen Zeit mit den Beiträgen verrechnet und in der beitragsfreien Zeit verzinslich angesammelt. Die Höhe der Überschüsse kann sich während der Vertragslaufzeit ändern. Vermindern sich die Überschüsse, erhöht sich Ihr Beitrag entsprechend. Die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente bleibt dadurch gleich. Möchten Sie den ursprünglichen Beitrag weiterzahlen, reduzieren wir Ihre versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Erhöhen sich dagegen die Überschüsse, reduzieren wir den zu zahlenden Beitrag bei unveränderter Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.
(5) Während des Leistungsbezugs werden Überschüsse monatlich gewährt. Sie erhöhen die versicherte Rente mit Ablauf des ersten Leistungsjahres jährlich (Bonusrente). Ist keine Berufsunfähigkeitsrente versichert, werden die Überschüsse verzinslich angesammelt.
Höhe der Überschussbeteiligung (6) Die Höhe der Überschüsse hängt von zahlreichen Faktoren ab. Wichtigste Einflussfaktoren sind dabei die Entwicklungen der versicherten Risiken und Kosten sowie insbesondere im Leistungsbezug die Kapitalmarktentwicklung. Die Entwicklung dieser Faktoren ist nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Die Höhe der künftigen Überschüsse kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch null Euro betragen. §20 Welche Mitwirkungspflichten müssen Sie beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, so sind uns unverzüglich auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Unterlagen einzureichen: Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; Ausführliche Berichte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegebedürftigkeit. Diese müssen von Ärzten mit Niederlassung und Wohnsitz in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen vorgelegt werden, welche die versicherte Person an einem Behandlungsort in der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegen gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben; Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit von der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist. (2) Wir können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte (ohne ständige vertragliche Bindung, also keine Vertragsärzte) verlangen. In diesem Fall übernehmen wir die Untersuchungskosten sowie die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Unterbringungskosten. Des Weiteren können wir notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Dazu benötigen wir die Schweigepflichtentbindungen der versicherten Person, um Gesundheitsdaten oder Auskünfte bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, Krankenhäusern und sonstige Krankenanstalten erheben zu dürfen. Gleiches gilt für Pflegeheime, bei denen die versicherte Person in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden. Der Einholung der Gesundheitsdaten oder Auskünfte kann die versicherte Person widersprechen. Solange uns die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften nicht vorliegt, können wir die Leistungsprüfung nicht fortsetzen. Dies hat zur Folge, dass keine Versicherungsleistung fällig wird. Verweigert der Versicherungsnehmer endgültig jede Mitwirkung an der Bereitstellung der für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise, tritt Leistungsfreiheit für uns ein. (3) Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Gleiches gilt für Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder in Pflege war oder sein wird, sowie Pflegeperso
nen, andere Personenversicherer und Behörden. Solange uns die Ermächtigung nicht vorliegt, gilt Absatz 4. (4) Die versicherte Person ist dazu verpflichtet, zumutbaren Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und außerdem eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind z. B. das Einhalten von Diäten, Suchtentzug, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Nicht zumutbar sind Behandlungsmaßnahmen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind.
Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (5) Solange eine Mitwirkungspflicht gemäß §20 oder §22 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats der Erfüllung, nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. §21 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Zugang aller von Ihnen eingereichten sowie von uns beigezogenen Unterlagen prüfen und beurteilen wir das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und erklären innerhalb von vier Wochen in Textform, ob und in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt wir eine Leistung anerkennen. Solange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen (mindestens alle vier Wochen) über den aktuellen Bearbeitungsstand. (2) Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Nur in begründeten Einzelfällen können wir unsere Leistungspflicht einmalig und längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten befristen. Gründe hierfür könnten beispielsweise sein, dass eine Feststellung der Berufsunfähigkeit aufgrund fehlender Untersuchungen oder Begutachtungen noch nicht abschließend erfolgen kann oder ein Ende der Berufsunfähigkeit zu erwarten ist (z. B. aus medizinischen, beruflichen bzw. betrieblichen Gründen). Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich befristete Anerkenntnis für uns bindend. Während dieses Zeitraums verzichten wir auf die Verweisung oder das Nachprüfungsverfahren. §22 Was gilt für die Nachprüfung der Leistungspflicht?
Nachprüfung (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von §17 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des §20 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Mitteilungspflicht (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen.
Leistungsfreiheit (4) Ist die Berufsunfähigkeit vollständig weggefallen bzw. ist ihr Grad auf unter 50 % gesunken oder treffen die Voraussetzungen bei Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr zu, stellen wir unsere Leistungen einstellen. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung dar und teilen dem Anspruchsberechtigten die Einstellung unserer Leistungen in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist. §23 Wie funktioniert die planmäßige Erhöhung der Beiträge (Beitragsdynamik)?
Maßstab (1) Mit der Beitragsdynamik erreichen Sie eine planmäßige Erhöhung der laufenden Beiträge in Prozent des Vorjahresbeitrags. Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zur maximal versicherbaren Rente für den jeweiligen Beruf. Für Versicherungen, die von der Beitragszahlung befreit sind, wird keine Beitragsdynamik durchgeführt. (2) Ist für die Beitragsdynamik eine Obergrenze für die Berufsunfähigkeitsrente festgelegt, endet die Beitragsdynamik bei Erreichen dieser Obergrenze. Entspricht die gesamte versicherte Berufsunfähigkeitsrente zum Durchführungstermin bereits der vereinbarten Obergrenze oder liegt darüber, so wird die Beitragsdynamik nicht durchgeführt. Liegt die gesamte versicherte Berufsunfähigkeitsrente zum Durchführungstermin unter der vereinbarten Obergrenze, so wird die Beitragsdynamik in voller Höhe durchgeführt, auch wenn die Versicherungsleistung hierdurch die Obergrenze überschreitet.
Zeitpunkt (3) Die Dynamisierung erfolgt immer zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Sie erfolgt frühestens nach dem ersten Versicherungsjahr. Die Erhöhungen erfolgen letztmals zehn Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer. Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung (Änderungsversicherungsschein) über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin, sofern der erhöhte Beitrag gezahlt wurde.
Aussetzung der Erhöhung (4) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen. Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen. Sollten Sie in drei aufeinander folgenden Fällen der Erhöhung widersprochen haben, so erlischt Ihr Recht auf weitere automatische Erhöhungen. Es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu vereinbart werden.
Berechnung der erhöhten Versicherungsleistung (5) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten Alter der versicherten Person sowie der restlichen Risiko- und Beitragszahlungsdauer. Daher erhöhen sich die Versicherungsleistungen nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.
Rechnungsgrundlagen (6) Die Berechnung der durch die Beitragsdynamik bewirkten Leistungserhöhung erfolgt nach den zum Erhöhungszeitpunkt geltenden aktuellen Rechnungsgrundlagen.
Sonstige Bestimmungen (7) Alle im Rahmen Ihres Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung und die Vereinbarungen zur Verrechnung der Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Frist zur Ausübung unserer Rechte gemäß der Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht erneut in Gang. §24 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungsgarantie)? (1) Sie können Ihre Berufsunfähigkeitsrente einmal innerhalb der ersten vier Jahre nach Versicherungsbeginn, frühestens nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres, ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Ereignis unabhängig). (2) Weiterhin können Sie den Versicherungsschutz erhöhen (Ereignis abhängig), wenn sich die Versorgungssituation der versicherten Person durch eines des folgenden Ereignisse ändert und Sie die Erhöhung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses verlangen: Heirat oder Eintragung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes; Scheidung; Geburt oder Adoption eines Kindes; Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums; Wechsel der versicherten Person in die berufliche Selbstständigkeit als Hauptberuf; Erwerb oder Finanzierung einer Immobilie ab 25.000 EUR; Nachhaltige Steigerung des jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tätigkeit (ohne Minijob) um mindestens zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahreseinkommen; Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung; erstmalige Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Grenzen der Erhöhung (3) Eine Ausübung der Nachversicherungsgarantie ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Ausübung die versicherte Person das vollendete 35. Lebensjahr bei der Ereignis unabhängigen Nachversicherungsgarantie oder das vollendete 45. Lebensjahr bei der Ereignis abhängigen Nachversicherungsgarantie nicht überschritten hat, die vertragliche Pflicht zur Beitragszahlung besteht und noch keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wurden und bisher noch keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (4) Die Nachversicherung wird mit der ausstehenden Restlaufzeit der ursprünglichen Versicherung und dem zum Zeitpunkt der Ausübung erreichten Alter abgeschlossen. Die durch die Nachversicherung bewirkte Erhöhung der Versicherungsleistung er folgt mit den zum Erhöhungszeitpunkt aktuellen Rechnungsgrundlagen. (5) Die Erhöhung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente ist auf 500 EUR begrenzt. Bei mehrmaligem Ausüben der Nachversicherung darf die Summe aller Rentenerhöhungen insgesamt höchstens 100 % der zum Vertragsbeginn vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente betragen. Die Erhöhung der Rente erfolgt nur, sofern: Eine angemessene Relation zum Einkommen des Versicherten nicht überschritten wird. Als Einkommen wird das durchschnittliche jährliche Bruttoeinkommen des laufenden Jahres und der vergangenen zwei Jahre verwendet. Bei Selbstständigen gilt anstelle des Bruttoeinkommens der durchschnittliche Jahresgewinn des laufendes Jahres und der vergangenen zwei Jahre vor Steuern als Einkommen. Die gesamte versicherte Jahresrente einschließlich bestehender Ansprüche bei anderen Gesellschaften auf Berufsunfähigkeitsleistungen darf 2/3 des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) plus 1/3 des Einkommens ab der BBG nicht übersteigen, durch die Erhöhung die maximal versicherbare Rente für den versicherten Beruf nicht überschritten wird und die Gesamtmonatsrente aus allen Neuabschlüssen und bestehenden Versicherungen bei der HanseMerkur Lebensversicherung AG nicht mehr als 4.500 EUR beträgt. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen bei Ausübung der Option vorzulegen.
Kosten §25 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart? (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absätze 2 und 3) und Verwaltungskosten (Absätze 4 und 5). Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie die Verwaltungskosten haben wir bei der Kalkulation Ihrer Beiträge bereits berücksichtigt. Sie müssen daher von Ihnen nicht gesondert gezahlt werden. Die anlassbezogenen Kosten sind von Ihnen zusätzlich zum Beitrag zu entrichten. Die nachfolgenden Absätze (Beschreibung der Kosten) gelten auch bei einer zum Rentenvertrag abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.
Abschluss- und Vertriebskosten (2) Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler, aber auch Kosten für z. B. die Antragsprüfung und die Ausfertigung der Vertragsunterlagen sowie Werbeaufwendungen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme. Die Beitragssumme ist die Summe der bis zum vereinbarten Ablauf zu zahlenden Beiträge. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der DeckRV auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Maximal 2,5 % der Beitragssumme (Summe der insgesamt zu zahlenden Beiträge während der Beitragszahlungsdauer) ziehen wir in gleichmäßigen Beträgen über die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit ab. Beträgt die Beitragszahlungsdauer weniger als fünf Jahre, erfolgt die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über den entsprechend kürzeren Zeitraum. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung während der vertraglich vereinbarten Beitragszahlungsdauer ab dem 6. Jahr der Vertragslaufzeit in gleichmäßigen Beträgen aus den laufenden Beiträgen getilgt. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag werden die Abschluss und Vertriebskosten einmalig zu Beginn der Versicherung fällig. Wenn Sie eine Beitragsdynamik vereinbart haben, ziehen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten vom hinzukommenden Beitrag ab dem Zeitpunkt der Erhöhung nach dem zuvor beschriebenen Verfahren ab. (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine oder nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder für einen Rückkaufswert zur Verfügung.
Verwaltungskosten (4) Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form eines festen monatlichen oder jährlichen Eurobetrags je nach gewählter Zahlweise, eines festen Prozentsatzes der gezahlten Beiträge und eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme pro Monat. (5) Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung belasten wir Ihren Vertrag ab Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form eines festen Prozentsatzes der gezahlten Leistung.
Sonstige Kosten (6) Über die Absätze 1 bis 5 hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sofern Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben auf Beiträge oder Leistungen erhoben werden, sind wir berechtigt, Ihnen diese zu belasten.
Sonstige Regelungen §26 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Vertragsverhältnis beziehen? (1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler bzw. Versicherungsberater sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). §27 Welche weiteren Auskunftspflichten haben Sie? Auskunftspflichten (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist. (2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit, der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländischen Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz.
Folgen der Verletzung der Auskunftspflichten (3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflich
tung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- und ausländischen Steuerbehörden. Das gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht. (4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben. §28 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo ist der Gerichtsstand? (1) Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragssprache, die für den Vertragsabschluss (inkl. Vorabinformationen) und zur Kommunikation während der Vertragslaufzeit gilt, ist Deutsch. (2) Klagen aus dem Vertrag gegen uns können Sie bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Darüber hinaus ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (gilt nicht für juristische Personen). (3) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Für juristische Personen bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Firmensitz oder der Firmenniederlassung. (4) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz (falls kein Wohnsitz besteht, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts) bzw. Firmensitz in einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
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