zurück zur Übersicht

Tarif EZK

  • 90% Leistung für Zahnersatz auf Privatarztniveau
  • 90% Leistung für Inlays auf Privatarztniveau
  • 90% Leistung für Implantate auf Privatarztniveau
    (maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer)
  • Zahnprophylaxe zweimal bis jeweils 65,- EUR pro Kalenderjahr
    – Professionelle Zahnreinigung
    – Professionelle Erstellung des Mundhygienestatus
    – Kontrolle des Übungserfolges 
  • 100% für besondere Füllungen 
    – Komposit-/Kunststofffüllungen inkl. GKV-Leistung
  • 100% für Fissurenversiegelung 
    – Inkl. GKV-Leistung
  • 100% für Wurzelbehandlungen
    – Inkl. GKV-Leistung
  • 100% für bestimmte Parodontosebehandlungen 

Tarif EZL

  • 100% Leistung für Zahnersatz auf Privatarztniveau
  • 100% Leistung für Inlays auf Privatarztniveau
  • 100% Leistung für Implantate auf Privatarztniveau
    (maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 im Unterkiefer)
  • Zahnprophylaxe zweimal bis jeweils 65,- EUR pro Kalenderjahr
    – Professionelle Zahnreinigung
    – Professionelle Erstellung des Mundhygienestatus
    – Kontrolle des Übungserfolges 
  • 100% für besondere Füllungen 
    – Komposit-/Kunststofffüllungen inkl. GKV-Leistung
  • 100% für Fissurenversiegelung 
    – Inkl. GKV-Leistung
  • 100% für Wurzelbehandlungen
    – Inkl. GKV-Leistung
  • 100% für bestimmte Parodontosebehandlungen 

 

In den ersten 4 Jahren sind die Erstattungsbeträge begrenzt

 

Tarif EZK

Tarif EZL

Bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres

600,- EUR

1.000,- EUR

Bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres insgesamt

1.200,- EUR

2.000,- EUR

Bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres insgesamt

1.800,- EUR

3.000,- EUR

Bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres insgesamt

2.400,- EUR

4.000,- EUR

Rechenbeispiel

Das Rechenbeispiel aus der Praxis zeigt, wie sehr die Eigenbeteiligung bei Zahnersatz mit einer Zusatzversicherung reduziert werden kann.
Zahnersatz: 2 fehlende Schneidezähne im Unterkiefer– Versorgung mit 2 Implantaten

 

Tarif EZK

Tarif EZL

Zahnarztrechnung (Beispiel):

4.335,30 EUR

4.335,30 EUR

Festzuschuss der Kasse (inkl. Bonus für Versorgungsuntersuchungen):

621,01 EUR

621,01 EUR

Ihre Eigenbeteiligung ohne HanseMerkur

3.714,29 EUR

3.714,29 EUR

Leistungen HanseMerkur

3.280,76 EUR

3.714,29 EUR

Ihre Eigenbeteiligung mit HanseMerkur

433,53 EUR

0,00 EUR

Beitrag bei Eintrittsalter 30 Jahre

21,81 EUR

30,85 EUR

Die Tarife EZK und EZL sind nach Art der Schaden, sprich ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert.

Beitragsgruppe

Tarif EZK

Tarif EZL

0 – 19

7,03 EUR

8,84 EUR

20 – 39

21,81 EUR

30,85 EUR

40 – 49

29,37 EUR

41,31 EUR

50 – 59

40,97 EUR

58,96 EUR

60 – 104

49,27 EUR

69,51 EUR

 

Häufig gestellte Fragen

zum Thema Zahnluxustarife

Auszug aus der Verbraucherinformationen
  1. Leistungen des Versicherers

(§§ 4 – 6 AVB/KS)

Erstattet werden:

  1. Zahnbehandlung

Erstattungsfähig sind die gemäß Punkt A. 1.1. bis A. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zählenden Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, sowie von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.

*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Punkte A. 1.1. bis A. 1.4. nur nach Vorleistung der GKV. Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.

1.1. Professionelle Zahnreinigung 100 %

Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung: – Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen (GOZ 1000), – Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010).

Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt A. 1.1. ist auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

1.2. Besondere Füllungen 100 %

Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Inlays (Einlagefüllungen) zählen nicht zu den besonderen Füllungen, sondern gelten als Zahnersatz nach Punkt A. 2.1.1.

1.3. Wurzelbehandlung 100 %

Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung, welche Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen umfasst.

1.4. Fissurenversiegelung 100 %

1.5. Parodontosebehandlung 100 %

Die folgenden zahnmedizinischen Parodontosemaßnahmen sind erstattungsfähig: – Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (GOZ 4025), – Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium (GOZ 4030), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen (GOZ 1000), – Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010), – Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (GOZ 1030),

Tarif EZK

Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und  Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung (AVB/KS).

EZK 04.18

 

 

 

– Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet (GOZ 4110), – Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ 4120), – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung (GOZ 4138), – Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ 0050),  – Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4133), – Zuschläge bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (GOZ 0510 und/oder GOZ 0520) sowie Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110), – Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4130), – Intraorale Infiltrationsanästhesie (GOZ 0090).

  1. Zahnersatz

2.1. Erstattungsfähige Aufwendungen

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden GOZ bzw. GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, und von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Eine gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

2.1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Brücken, Kronen und Inlays (Einlagefüllungen).

2.1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.

Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit diese im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.

*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

2.2. Erstattungshöhe

Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. werden – unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV – zu

 100 %

ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf 

 90 %.

Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden.

Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. nicht überschreiten. Wird keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.

Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:

insgesamt 600 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres

insgesamt 1.200 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres

insgesamt 1.800 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres

insgesamt 2.400 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres

 unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr

Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls (siehe § 1 (1) AVB/KS), der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.

 

 

 

Einschränkungen

Die Erstattung für implantologische Leistungen nach Punkt A. 2.1.2. einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.

  1. Wartezeiten

Für die Leistungen nach Punkt A. 1.1. verzichtet der Versicherer auf die Erfüllung der Wartezeiten gemäß § 3 AVB/KS. Für die Leistungen nach den Punkten A. 1.2. bis A. 1.5. und nach Punkt A. 2.1. gilt abweichend von § 3 (3) AVB/KS eine verkürzte Wartezeit von 3 Monaten.

  1. Versicherungsfähigkeit

Nach Tarif EZK können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Entfällt der Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so endet die Versicherung für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung weggefallen ist.

  1. Beiträge

Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 19., 39., 49. bzw. 59. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. In diesen Fällen besteht gemäß § 13 (3) AVB/KS ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Die Bestimmungen zur Beitragsanpassung gemäß § 8b AVB/KS bleiben hiervon unberührt.

  1. Anpassung der Tarifleistungen

Ändert die GKV den Leistungsumfang für Zahnbehandlungen oder -ersatz, so kann der Versicherer die Leistungen gemäß Punkt A. 1. bzw. A. 2. zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.

 

 

HanseMerkur Krankenversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de Seite 46 von 51

 

 

  1. Leistungen des Versicherers

(§§ 4 – 6 AVB/KS)

Erstattet werden:

  1. Zahnbehandlung

Erstattungsfähig sind die gemäß Punkt A. 1.1. bis A. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zählenden Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, sowie von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.

*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Punkte A. 1.1. bis A. 1.4. nur nach Vorleistung der GKV. Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.

1.1. Professionelle Zahnreinigung 100 %

Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung: – Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen (GOZ 1000), – Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010).

Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt A. 1.1. ist auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.

1.2. Besondere Füllungen 100 %

Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Inlays (Einlagefüllungen) zählen nicht zu den besonderen Füllungen, sondern gelten als Zahnersatz nach Punkt A. 2.1.1.

1.3. Wurzelbehandlung 100 %

Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung, welche Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen umfasst.

1.4. Fissurenversiegelung 100 %

1.5. Parodontosebehandlung 100 %

Die folgenden zahnmedizinischen Parodontosemaßnahmen sind erstattungsfähig: – Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (GOZ 4025), – Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium (GOZ 4030), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen (GOZ 1000), – Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010), – Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (GOZ 1030),

Tarif EZL

Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und  Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung (AVB/KS).

EZL 04.18

 

 

– Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet (GOZ 4110), – Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ 4120), – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung (GOZ 4138), – Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ 0050),  – Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4133), – Zuschläge bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (GOZ 0510 und/oder GOZ 0520) sowie Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110), – Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4130), – Intraorale Infiltrationsanästhesie (GOZ 0090).

  1. Zahnersatz

2.1. Erstattungsfähige Aufwendungen

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie die dafür erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden GOZ bzw. GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, und von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Eine gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

2.1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Brücken, Kronen und Inlays (Einlagefüllungen).

2.1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.

Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit diese im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.

*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

2.2. Erstattungshöhe

Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. werden – unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV – zu

 100 %

ersetzt.

Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden.

Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV darf die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. nicht überschreiten. Wird keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 35 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.

Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:

insgesamt 1.000 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres

insgesamt 2.000 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres

insgesamt 3.000 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres

insgesamt 4.000 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres

 unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr

Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls (siehe § 1 (1) AVB/KS), der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.

Einschränkungen

Die Erstattung für implantologische Leistungen nach Punkt A. 2.1.2. einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.

 

 

  1. Wartezeiten

Für die Leistungen nach Punkt A. 1.1. verzichtet der Versicherer auf die Erfüllung der Wartezeiten gemäß § 3 AVB/KS. Für die Leistungen nach den Punkten A. 1.2. bis A. 1.5. und nach Punkt A. 2.1. gilt abweichend von § 3 (3) AVB/KS eine verkürzte Wartezeit von 3 Monaten.

  1. Versicherungsfähigkeit

Nach Tarif EZL können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Entfällt der Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so endet die Versicherung für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem diese Voraussetzung weggefallen ist.

  1. Beiträge

Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 19., 39., 49. bzw. 59. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. In diesen Fällen besteht gemäß § 13 (3) AVB/KS ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Die Bestimmungen zur Beitragsanpassung gemäß § 8b AVB/KS bleiben hiervon unberührt.

  1. Anpassung der Tarifleistungen

Ändert die GKV den Leistungsumfang für Zahnbehandlungen oder -ersatz, so kann der Versicherer die Leistungen gemäß Punkt A. 1. bzw. A. 2. zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.

Gibt es Leistungen für eine professionelle Zahnreinigung?

Ja, im Rahmen der Zahnprophylaxe werden aus den Tarifen EZP, EZK und EZL folgende Behandlungen bezuschusst:
– Professionelle Zahnreinigung
– Zahnsteinentfernung
– Speicheltest zur Keimbestimmung
– Professionelle Erstellung eines Mundhygienestatus
– Kontrolle des Übungserfolges
Der Zuschuss beträgt 65,- EUR bei Tarif EZK und EZL 2 mal 65 EUR im Kalenderjahr.

Gibt es Leistungen für Wurzelbehandlungen?

Ja, im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung wird die Wurzelkanalbehandlung und Wurzelspitzenresektion aus den Tarifen EZP, EZK und EZL zu 100% bezahlt.*
* Die Leistung der GKV wird jeweils abgezogen

Gibt es Leistungen für Kunststofffüllungen?

Ja, Kunststofffüllungen werden aus den Tarifen EZP, EZK und EZL zu 100% bezahlt.*
* Die Leistung der GKV wird jeweils abgezogen

Gibt es Leistungen für Zahnersatz?

Ja, die Kosten für Zahnersatz werden in tariflicher Höhe bis zu 100% übernommen, wenn die Zahnarztrechnung privatärztliche Anteile enthält.
* Die Leistung der GKV wird jeweils ggfl. abgezogen

Gibt es Leistungen für Inlays?

Ja, die Kosten für Inlays werden in tariflicher Höhe übernommen, wenn die Zahnarztrechnung privatärztliche Anteile enthält.
* Die Leistung der GKV wird jeweils ggfl. abgezogen

Gibt es Leistungen für Implantate?

Ja, die Kosten für Implantate werden im tariflichen Rahmen übernommen, wenn die Zahnarztrechnung privatärztliche Anteile enthält. Die Tarifleistung ist auf insgesamt maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer begrenzt.*
* Die Leistung der GKV wird jeweils abgezogen

Gibt es Leistungen für Kieferorthopädie?

Nein, allerdings werden medizinisch notwendige kieferorthopädische Maßnahmen zu 100% von der GKV bezahlt.
Genau heißt es: „Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung haben Versicherte unter 18 Jahren, bei denen die medizinisch festgelegten Indikationen zutreffen, das heißt erhebliche Funktionseinschränkungen vorliegen oder sich andeuten. Sowie Versicherte, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn schwere Kieferanomalien vorliegen, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordern. Im Allgemeinen wird die Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung durch den Zahnarzt fest gestellt.

Bis zu welcher Höhe der Gebührenordnung für Zahnärzte wird erstattet?

Kosten für zahnärztliche Behandlungen werden grundsätzlich bis zum Rechnungsbetrag übernommen, wobei die Leistungen der GKV natürlich abgezogen werden. Nach oben wird die Erstattungshöhe nur durch den Höchstsatz der amtlichen Gebührenordnung begrenzt.

Gibt es Summenbegrenzungen in den ersten Jahren bei Unfällen?

Nein,für Zahnersatzmaßnahmen als Folge eines Unfalles wird vom 1. Jahr an ohne Höchstsätze geleistet.

Kann der Zahnzusatzbereich selbständig versichert werden?

Ja, Sie können sogar entweder Zahnbehandlungsleistungen oder Zahnersatzleistungen abschließen. Natürlich auch Zahnbehandlungsleistungen und Zahnersatzleistungen. Beides ist auch in Kombination mit ambulanten und stationären Zusatzversicherungen abzusichern.

Können fehlende Zähne mitversichert werden?

Ja, maximal 3 fehlende Zähne werden mitversichert, fehlende Weisheitszähne zählen nicht mit. Pro fehlendem Zahn muss ein Zuschlag von 3,- EUR für die Tarife EZ+EZT und EZK und ein Zuschlag von 6,- EUR für den Tarif EZL gezahlt werden.

Im Rahmen der Kooperation DAK-Gesundheit und der HanseMerkur biete ich

Beratungsstunden in der DAK-Wandsbek.

Kontaktformular